Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sie müssen die Kosten für die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens sowie die Kosten des Mahnverfahrens nur dann tragen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden.
Nach Ihren Angaben zu urteilen, befinden Sie sich mit der Zahlung der Entgelte für die Monate März, April und Mai in Verzug. Denn das Unternehmen hatte einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen Sie und Sie haben die Lastschriften ohne rechtlichen Grund widerrufen. Für die darauf folgenden Monate sehe ich jedoch keinen verzugsbegründenden Tatbestand.
Damit wäre das richtige Vorgehen, dem Mahnbescheid in der Hauptforderung nicht zu widersprechen. Den Nebenforderungen, sprich den Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens, ist insoweit zu widersprechen, als diese wegen den Entgelten entstanden ist, mit deren Zahlung Sie sich nicht in Verzug befunden haben. Wenn Sie dem Mahnbescheid bereits insgesamt widersprochen haben, ist eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs angezeigt, um weitere Kosten zu vermeiden.
Im Ergebnis werden Sie also die Hauptforderung von sechs Monatsentgelten und die Inkassokosten teilweise bezahlen müssen.
Sofern Sie Hilfe benötigen, kann ich Sie gerne in der Angelegenheit weiter unterstützen, insbesondere im Rahmen des Mahnverfahrens. Melden Sie sich in diesem Fall gern kurz per E-Mail in meiner Kanzlei.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich möchte nur noch einmal den Punkt der Mahnkosten gezielt aufgreifen. Wenn ich ihren Ausführungen folge dann entstehen die Mahnkosten mit dem sich in Zahlungsverzug befindenden Schuldner unabhängig davon ob eine Mahnung an den Schuldner versendet wurde, sodass der Leistungserbringer auch ohne Schreiben an den Schuldner zu Erhebnung der Mahnkosten berechtigt ist ?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist richtig, eine Mahnung ist in dem Fall, dass Sie die Lastschrift ohne Grund widerrufen, entbehrlich. Sie sind nach dem Lastschriftwiderruf automatisch in Verzug, sodass Sie die Rechtsverfolgungskosten zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -