Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich ist es so, dass es keine feste Frist gibt, innerhalb der ein Vermieter eine Kaution an den ausgezogenen Mieter zurückzahlen muss. Der Anspruch wird erst fällig nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Prüfung und Entscheidung, ob und inwieweit der Vermieter die Kaution für seine Forderungen aus dem Mietvertrag und seiner Abwicklung in Anspruch nehmen will, wenn er also konkret eine Abrechnung vorlegen kann. Der Vermieter muss bestehende Ansprüche demnach kennen und auch beziffern können. In der Rechtsprechung wird dem Vermieter meist eine Frist von sechs Monaten zugestanden (Im Einzelfall aber auch deutlich kürzer oder länger). Sofern Ihr Vermieter hier u.U. Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen will (weil Sie die Mietsache nicht pfleglich behandelt haben sollen) dürfte er die Kaution so lange behalten, bis er die angeblichen Schadensersatzansprüche beziffern kann. Ob letzlich Ansprüche gegen Sie bestehen, ist eine Beweisfrage. Ihr Vermieter müsste beweisen, dass Ihm aufgrund Ihres angeblichen Verhaltens ein Schaden entstanden ist. Dieser Beweis dürfte Ihm, insbesondere ohne Protokoll, nur schwer gelingen.
2.
Wenn Sie sich schriftlich mit Ihrem Vermieter auf eine Vertragsbeendigung zum 20.07.2008 geeinigt haben, müssen Sie grundsätzlich auch nur Miete bis zu diesem Zeitpunkt bezahlen, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde.
3.
Da kann man dann wohl nichts machen.
4.
Wenn Sie den Vertragsschluss über 50,- EUR beweisen können (z.B. durch Zeugen) müssen Sie auch nur diesen Betrag bezahlen. Einen Vertragsschluss über 80,- EUR müsste wiederum Ihr Vermieter beweisen. Können Sie beide den Beweis nicht führen, wird man davon ausgehen müssen, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Sie müssten die Couch dann nicht kaufen.
5.
Ihr Vermieter müsste auch diese Behauptung notfalls beweisen. Gelingt dies nicht, hat er auch keinen Anspruch.
6. + 7.
s. 5. -> Beweisfrage
8.
Kein Anspruch Ihres Vermieters, da ihm nachweislich kein Schaden entstanden ist.
Momentan können Sie die Kaution wohl noch nicht zurückverlangen (s. Ausführungen oben). Da in Ihrem Fall aber neben der Netttomiete nur Pauschalzahlungen ohne Nachschusspflicht vereinbart wurden, gehe ich davon aus, dass eine angemessene Frist für Ihren Vermieter (s. Ausführungen oben) hier vergleichsweise kurz sein dürfte, selbst wenn er sich Schadenersatzansprüche vorbehält. Sie sollten Ihm demnach spätestens nach zwei bis drei Monaten eine letzte Frist zur Kautionsrückzahlung setzen. Erfolgt hierauf keine Reaktion, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Mann könnte dann ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Ihren Vermieter einleiten. Sollte die Angelegenheit vor Gericht gehen, käme es für Ihre Erfolgsaussichten jeweils auf die Beweislage an. S. hierzu die Ausführungen zur jeweiligen Frage oben. Sollten Sie ein Gerichtsverfahren verlieren, müssten Sie auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass hier nur eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen konnte. Durch Sachverhaltsabweichungen kann sich eine gänzlich andere Rechtslage ergeben. Vor einer Klageerhebung sollte jedenfalls nochmals eine umfassende anwaltliche Überprüfung erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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