Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Ihre Mieter haben den Anwalt beauftragt. Damit sind sie auch primär die Kostenschuldner für die gegen Sie geltend gemachte Forderung. Die §§ 91,93 ZPO
gelten nur für die Kosten eines Rechtsstreits. Da ein solcher nicht vorlag und es hier allenfalls um die Abwendung eines zukünftig denkbaren Rechtsstreits ging und Ihnen wohl kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, dürften etwaige Regressansprüche gegen Sie nicht in Betracht kommen.
Des Weiteren gebe ich zu bedenken, dass die Rechtslage gar nicht so eindeutig ist, wenngleich aufgrund des Art. 229 X EGBGB
sich nunmehr eine explizite Regelung im Gesetz befindet.
Nach § 573c I 1 BGB
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Verlängerung der Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren betrifft nur noch die Kündigung durch den Vermieter. Nach § 573c IV BGB
ist eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung unwirksam.
Hat der BGB im Jahre 2003 noch Ihre Auffassung von der Fortgeltung vertreten, so spricht nunmehr nach Art. 229
§ 3 X Satz 2 EGBGB die Gesetzeslage gegen Sie. Hieran werden jedoch verschiedentlich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zum besseren Verständnis habe ich die einschlägige Vorschrift unten angehängt.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, zunächst zu einer weiteren rechtlichen Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
___________________________
Art. Artikel 229 EGBGB
:
Weitere Überleitungsvorschriften
…
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001
…
(10) § 573c Abs. 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
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