Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal bedeutet ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid noch nicht, dass die Gegenseite im Recht ist. In solchen Fällen wird häufig routinemäßig von Gesellschaften Widerspruch eingelegt, um Zeit zu gewinnen und die Forderung in Ruhe prüfen zu können. Nach Ihrer Schilderung ist ein irrationales Verhalten der Verwalterin auch nicht auszuschließen.
Vorausgesetzt, Ihre Berechnung stimmt, haben Sie mit den diversen Aufforderungen und Fristsetzungen zunächst alles richtig gemacht.
Wenn Sie zu Ihrem Geld kommen wollen, wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als das Gerichtsverfahren weiter zu betreiben. Sie werden nun vom Mahngericht eine Aufforderung erhalten, wonach Sie den restlichen Gerichtsgebührenvorschuss einzahlen sollen. Sobald Sie diese Zahlung geleistet haben, wird die Akte an das zuständige Amtsgericht am Ort der Mietsache abgegeben. Ich gehe davon aus, dass Sie dies beantragt (im Formular angekreuzt) haben, ansonsten sollten Sie es noch nachholen. Das weitere Verfahren unterscheidet sich dann nicht mehr von einem "normalen" Klageverfahren.
Im weiteren Gerichtsverfahren sollten Sie sich allerdings anwaltlich vertreten lassen, weil das Zivilrecht einige Klippen kennt, die dazu führen können, dass man einen Prozeß verliert, obwohl man im Recht ist, nur weil man sich an manche Verfahrensregeln nicht gehalten hat.
Ich sehe es als etwas problematisch an, dass Sie die Verwalterin verklagt haben, denn Ihr Vertragspartner ist der Vermieter. Die Verwalterin ist nicht aus eigenem Recht verpflichtet, sondern nur als Bevollmächtigte. Sie hätten den Vermieter, vertreten durch die Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin, verklagen müssen.
Deshalb sollten Sie nun im Gerichtsverfahren einen Parteiwechsel vornehmen. Dieser ist zulässig, wenn die Gegenseite zustimmt (was hier wohl eher nicht zu erwarten ist) oder wenn das Gericht es für sachdienlich erachtet. Für dieses Vorgehen sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Unterstützung holen, denn wenn das Vorhaben misslingt, kann es passieren, dass Sie den Prozess gegen die Verwalterin verlieren, alle Kosten tragen müssen, und dann noch eine neues Gerichtsverfahren gegen den Vermieter einleiten müssen (mit neuer Kostenbelastung).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für Ihre Ausführungen! - Ich werde nun das bisherige Mahnverfahren im Sande verlaufen lassen und den Eigentümer/Vermieter im Rahmen eines neuen Mahnverfahrens auf Zahlung des untreitigen Betrages nebst der angelaufenen marktüblichen Zinsen verklagen.
Hierzu folgende Fragen:
- Habe ich es richtig verstanden, dass für ein ordentliches Gerichtsverfahren gegen den irischen Eigentümer/Vermieter das Amtsgericht am Ort der Mietsache - also kein irisches Gericht - zuständig ist?
- Gilt dies nur, weil von dem Iren eine deutsche Firma als Verwalterin bevollmächtigt wurde und wenn diese Firma bei Gericht als Vertreterin benannt wird?
- Muss Gerichtspost in Irland zugestellt werden können? Oder reicht es, wenn Gerichtspost an die Anschrift der Vertreterin zugestellt werden kann?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 29a ZPO
gibt es den ausschliesslichen (!) Gerichtsstand für Mietsachen an dem Ort, an dem die Mietsache liegt, unabhängig vom Wohnort des Beklagten. Es genügt, wenn die Post über die Anschrift der Vertreterin zugestellt werden kann.
Das "im-Sande-verlaufen-lassen" des Mahnverfahrens kann allerdings riskant sein. Auch die Beklagte (also die GmbH) kann das Mahnverfahren weiter betreiben, wenn sie den Gebührenvorschuss bei Gericht einzahlt. Sie kann damit ein Verfahren erzwingen, an dessen Ende ein klagabweisendes Urteil steht, weil die GmbH die falsche Beklagte war. Besonders beliebt ist ein solches Verfahren nach Ablauf der Verjährungsfrist, so dass sich die Beklagte einfach auf Verjährung berufen kann.
Ein Parteiwechsel im (bisherigen) Verfahren wäre sicherer, zumal Sie davon ausgehen dürfen, dass die Verwalterin auch gegen den neuen Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird. Dann wären Sie gleich weit wie jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin