Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen gültig oder nicht?
vom 24.6.2010
45 €
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Er hat während und am Ende der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter fachgerecht auszuführen. ... Der Mieter hat die Ausführung dieser arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. 4. Der Mieter erstattet dem Vermieter alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die sich daraus ergeben, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht fristgemäß ausführte und der Nachmieter z.B. nicht rechtzeitig einziehen konnte (also alle Folgeschäden)."