Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt: Beachten Sie bitte zuächst, dass Sie aktuell noch nicht Vermieter sind und derzeit keine Rechte aus Mietverhältnis und Eigentum geltend machen können. Eigene Ansprüche haben Sie erst ab Eigentumsübergang gegenüber der Mieterin; bis dahin muss der jetztige Eigentümer agieren.
Im Einzelnen:
1.
Nein, die Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 568 BGB
.
2.
Dies läßt sich pauschal nicht beantworten. Maßgeblich ist, welches Verhalten der Mieterin vorgeworfen wird. In erheblichen Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sein.
3.
Das Hausrecht steht der Mieterin zu. Hausverbot für die Besucher der Mieterin kann nur in Ausnahmefällen durch den Vermieter erteilt werden, wenn der Hausfrieden erheblich gestört wird.
4.
Der Mieterin kann nicht ohne weiteres der Mietgebrauch entzogen werden. Der Vermieter kann Schadensersatz verlangen, wenn der Schaden durch die Mieterin verursacht wurde. Schadensersatz kann entweder in Form der fachgerechten Wiederherstellung oder in Geld verlangt werden.
5.
Der Mieter kann soviele Schlüssel anfertigen lassen, wie er für die sachgerechte Nutzung der Wohnung benötigt. Er benötigt keine Zustimmung, wenn er diese Schlüssel an Dritte, z.B. Lebensgefährte, Putzfrau usw. weitergibt. Wenn der Lebensgefährte allerdings mit in die Wohnung einzieht, benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
gibt es ein Sonderkündigungsrecht bzw. ist der Mietvertrag gültig, wenn sich später herausstellt, das der Mieter einen Doppelnamen hat Familienname & Gebortsname den Mietvertrag aber auf seinen Gebortsnamen abschließt und mit diesem auch unterschreibt
Es ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag in diesem Fall gültig ist.
Ich empfehle Ihnen, sich in Ihrer Situation einmal zu der erleichterten Kündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB
beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen