Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1.)
Sollten die Gegenstände in Ihrem Eigentum stehen, könnten Sie die Pfändung zwar nicht verhindern, dieser jedoch in Form einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO
) entgegentreten (§ 1362 Abs. 1 BGB
steht dem aufgrund Ihrer Trennung nicht entgegen). Allerdings erlaube ich mir auf folgende Problematik hinzuweisen: Die Rechnungen wurden auf Ihre Gattin ausgestellt, um die Rechnungen dem Gewerbebetrieb Ihrer Gattin zuordnen zu können. Damit hat Ihre Gattin dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Gegenstände in ihrem Eigentum stehen würden. Sollten Sie nun im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage das Gegenteil behaupten, dann könnte dies möglicherweise eine in der Vergangenheit begangene Steuerstraftat offenbaren. Ich empfehle daher, vor der Einleitung weiterer zivilrechtlicher Schritte einen Steuerberater zu konsultieren.
Zu 1.a)
Der Lagerort ist rechtlich gesehen egal, da es auf die Eigentumslage ankommt. Zwar könnten Sie mit dem beschriebenen Procedere die ZV faktisch erschweren oder gar insgesamt ausschließen, begeben sich aber in das Risiko einer strafbaren Handlung nach § 283d StGB
(Schuldnerbegünstigung).
Zu 1.b)
Wie bereits ausgeführt, ist das probate rechtliche Mittel die Drittwiderspruchsklage. Sie können selbstverständlich versuchen, den GV von der ZV durch Vorlage des Leihvertrages abzuhalten. Aber zum einen wird abzuwarten sein, ob sich der GV davon beeindrucken lässt, zum anderen ergibt sich die angesprochene steuerstrafrechtliche Problematik.
Zu 1.c)
Es macht durchaus Sinn, das Studio zeitnah zu schließen, da Sie als faktischer Inhaber für sämtliche durch Sie selbst begründeten Verbindlichkeiten haften. Da Sie mitteilen, dass das Studio nur defizitär betrieben werden kann, macht eine Fortführung aufgrund dieser Haftungsverhältnisse nur dann Sinn, wenn die Einnahmen die Ausgaben (ohne Mietzinsen) übersteigen und somit ein positiver Deckungsbeitrag für die Mietzinsen erwirtschaftet wird. Ein Verkauf der Gegenstände ist dagegen aufgrund der angesprochenen Eigentumsfrage problematisch. Sollte Ihr Steuerberaterkein Risiko sehen, wäre der Verkauf allerdings eine überlegenswerte Option, falls hiermit ein größerer Deckungsbeitrag zur Deckung der Mieten erzielt werden kann, als bei einer Fortführung des Betriebs.
Zu 1.d)
Ein Gespräch mit dem GV ist selbstverständlich immer besser, da dann die – erst im Nachhinein angreifbare – Pfändung schon vorab vermieden werden kann.
Zu 1.e)
Es kann sich ja nur um eine Insolvenz Ihrer Gattin handeln. Diese ist nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, allenfalls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Diese muss sie aber ebenfalls persönlich abgeben.
Unabhängig davon besteht keine Pflicht, einem GV eine drohende Insolvenz (egal, ob eine eigene oder fremde) mitzuteilen.
Zu 2)
Den Mietvertrag können Sie nur durch einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter lösen. Problematisch dabei ist, dass Ihre Gattin an dieser einvernehmlichen Regelung mitwirken muss, da sie Vertragspartei ist.
Zu 2.a)
Ein zur mieterseitigen Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann nur in der Person des Vermieters liegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Zu 2.b)
Da ein Ausstieg (auch unter dem Aspekt „Wegfall der Geschäftsgrundlage") nicht erzwungen werden kann, sind Sie – sollte der Vermieter nicht kooperieren – die restliche Vertragslaufzeit an den Mietvertrag gebunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
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