Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen Formularvertrag handelt (AGB des Vermieters).
In Ihrem Vertrag wurden laufende Schönheitsreparaturen und zusätzlich eine Endrenovierung vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Vereinbarungen unwirksam, nach der laufende Schönheitsreparaturen und zusätzlich eine Endrenovierung geschuldet sind (BGH, Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02
).
Denn der Mieter müsste dann zum Auszug renovieren, unabhängig davon, ob dies notwendig ist oder er wegen der laufenden Schönheitsreparaturen dies erst vor kurzem gemacht hat.
Selbst wenn eine oder sogar beide Klauseln für sich genommen wirksam wären, ist der Mieter durch den „Summierungseffekt" unangemessen benachteiligt, so dass die Gesamtregelung unwirksam wird (BGH, Urteil vom 25.06.2003, 561).
Dies hat für den Mieter die sehr erfreuliche Folge, dass gar keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen .
Der Mieter muss (bei Auszug) nur die verschuldeten Schäden beheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Diese Antwort ist vom 24.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.06.2010
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10:01
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Belgardt
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