Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das ist in diesem Fall nicht so sehr eine Frage des Datenschutzes sondern mehr des Wettbewerbs- und Presserechts.
Grundsätzlich dürfen Sie, wenn Ihnen die Kündigung des Mieters vorliegt, auch beginnen die Immobilie zu vermarkten und auch Fotos der Immobilie nutzen, allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf dort vor Ort zu fotografieren. Besichtigungen von Interessenten müssen allerdings geduldet werden.
Dabei wäre es aber nicht Ihre Rolle eine Geschäftsaufgabe zu kommunizieren.
Deshalb müsste man in diesem Fall eine Abwägung zwischen Ihren Interessen bzw. der Interessen an einer journalistischen Berichterstattung zu diesem Vorgang und den Interessen des derzeitigen Inhabers vornehmen. Gegen die Berichterstattung spricht, dass diese zu ungewollter Aufmerksamkeit für den Inhaber führen könnte und außerdem dadurch auch eine geschäftsschädigende Wirkung entstehen könnte. Dafür spricht Ihr Interesse an der Vermarktung der Immobilie und die Pressefreiheit. Wobei man sicher in Ihrem Fall auch von einer PR-Maßnahme ausgehen könnte. Die Presse müsste aber nach meiner Bewertung nicht die Bezeichnung des Restaurants retuschieren. Beim Interieur sollte ein Hinweis stehen, dass das eine alte Aufnahme ist.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass das auf die von Ihnen geschilderte Weise zulässig ist. Ein Restrisiko von Mieter auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden besteht aber auf jeden Fall.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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