Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
In der Ihnen bekannten Entscheidung hat er BGH die starre Renovierungsklausel einer Inhaltskontrolle von AGBs unterworfen. Der BGH hat diese Klausel dann als unzulässig bewertet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind definitionsgemäß von einer Vertragspartei vorformuliert und für eine Vielzahl von Fällen gestaltet.
Nachdem Ihr Vertragspartner eine Immobiliengesellschaft ist, gehe ich davon aus, dass diese genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ich unterstelle, dass Sie die starre Renovierungsklausel nicht persönlich
vereinbart hatten.
Damit sehe ich eine formularmäßige Vereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle Stand hält.
Berufen Sie sich daher auf diese Unwirksamkeit.
Wird ein Teil der Kaution einbehalten sollten Sie die Auszahlung schriftlich verlangen. Im Zweifel bleibt das Erwirken eines Mahnbescheides.
Sie sind verpflichtet, die Wohnung sauber zurück zu geben. Hieran sind nach der Rechtsprechung jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So z. B. das Amtsgericht Schleiden, AZ 2 C 258/99
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Der Beklagte ist verpflichtet/ nach seinem Auszug die Wohnung besenrein zu hinterlassen. Dies ergibt sich schon aus den nebenvertraglichen Pflichten des Mietverhältnisses. Das heißt, das der Mieter die Wohnung bei Auszug ordentlich durchkehren muss und von grobem Verschmutzungen zu beseitigen hat. Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen wie zum Beispiel Reste von Aufklebern befinden. Der Umstand, dass die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, verpflichtet den Mieter nicht zum Putzen. Spinnweben sind jedoch zu entfernen. Hierzu hat die Zeugin glaubhaft bekundet. Die Beseitigung von Unkraut auf dem Balkon ist nicht vom Mieter vorzunehmen, jedoch ist die von der Zeugin bekundete Schmierschicht zu entfernen durch Putzen
Den Kühlschrank sollten Sie jedoch abtauen, das dieser eng zu Ihrer Nutzung gehört und sich hier hygienische Probleme ergeben können. Allerdings stellt sich die Frage, wie hoch der Schaden hier für den Vermieter sein würde.
Gerne übernehme ich auch Ihre Vertretung im Falle eines Falles.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hatte bislang anscheinend fälschlicherweise gedacht, das Formularmietverträge nur solche sind, die im Schreibwarenhandel zu bekommen sind.
Meinen Mietvertrag erhielt ich nach telefonischer Anfrage bei der Immobiliengesellschaft und ich habe ihn einfach ohne weitere Vereinbarungen unterschrieben zurück geschickt. Er ist vollständig gedruckt und es wurden keine individuellen Vereinbarungen (auch nicht im Übergabeprotokoll) hinzugefügt. Ebenso haben andere Mitbewohner den gleichen Vertrag wie ich. Er enthält auch am Fuß jeder Seite eine Signatur mit Wohnheimsname sowie Erstellungs- und Änderungsdatum. Letzteres ist schon 5 Jahre alt, sodass vermutlich immer der gleiche Vertragstext verwendet wurde.
Also ist es doch ein „normaler“ Formularmietvertrag und ich kann mich zurücklehnen oder gibt es noch weitere Ausnahmen (wie z.B. bei einem Studentenwohnheim)?
Übrigens wie ist es mit dem Waschen des Matratzenbezugs und des Matratzenschoners?
Ich wünsche noch ein schönes Restostern!
Ich sehe keine Besonderheiten, so dass ich nach wie vor von AGBs ausgehe. Damit wäre ie Klausel unwirksam.
Auch die weiteren benutzten, hygienisch relevanten Teile, wie Matratzenschoner würde ich hingegen waschen. Rechtsprechung hierzu ist mit zwar nicht bekannt, ich denke aber, dasskönnte nicht schaden und gehört irgendwie zum "guten Ton".
Auch noch schöne (Rest)Ostern!