Müssen wir beim Auszug streichen, müssen wir Dübellöcher verschmieren?
vom 4.7.2012
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Die Wohnung haben wir zum August dieses Jahres gekündigt. Die Räume sind in folgenden Zustand: Bad wurde vor 3 Jahren in hellblau gestrichen Flur vor 4 Jahren in zarten lila gestrichen Wohn- und Schlafzimmer vor 1 einem Jahr in weiß gestrichen Kinderzimmer vor 4 Jahren in hellgelb gestrichen Küche ist kaffeebraun und wurde vor knapp 3 Jahren gestrichen Folgendes steht in unserem Mietvertrag: 9.1 Der Mieter führt während der Mietzeit ordnungsgemäß Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume aus. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der in § 9.2 genannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befinden sich die Mieträume in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so hat der Mieter anteilig den Betrag an den Vermieter zu zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würden, dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die Fristen gem. § 9.2. seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.