Ordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrages?
vom 2.7.2010
45 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. / Isernhagen
Der Mietvertrag basiert auf einer Standardvorlage und enthält in einer späteren Passage noch folgenden Wortlaut: §18 – Besondere Kündigungsgründe und –fristen Das Mietverhältnis kann, soweit die vorzeitige Kündigung mit gesetzlicher Frist zulässig ist, bis spätestens zum 3.Werktag eines Monats zum Schluss des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Mieter haben nun eine Kündigung am 30.06.10 zum 30.09.10 schriftlich ausgesprochen, d.h. 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrags.