Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, wie es im Vertrag steht.
Das Bundesarbeitsgerichts lässt die Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu, wenn nicht im Arbeitsvertrag selbst etwas anderes vereinbart ist.
Dieses ist hier wohl möglich, wenn hier keine Vertragsstrafe für den Nichtantritt verabredet wurde - aber, ich denek, dass hätten Sie dann zitiert.
Der Arbeitnehmer kann mit der für die Probezeit vereinbarten Frist kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB
: "Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.").
Zum Fristlauf:
Etwas unsicher ist, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber oder erst ab dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tag des Arbeitsantritts beginnt.
Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Dienst zunächst antritt, läuft die Kündigungsfrist erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Dieses muss aber eine Vertragsauslegung derart ergeben.
Ein Indiz für dieses besondere Interesse des Arbeitgebers ist, dass für die Probezeit relativ lange Kündigungsfristen (6 Wochen und mehr) vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Stelle erst antreten, um kündigen zu können.
Dieses liegt hier aber gerade aller Voraussicht nach nicht vor.
Hat der Arbeitgeber hingegen kein besonderes Interesse am Dienstantritt des Arbeitnehmers, so beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung zu laufen.
Sind zum Beispiel im Arbeitsvertrag nur relativ kurze Kündigungsfristen für die Probezeit vereinbart worden, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber nicht unbedingt auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Der Arbeitnehmer kann dann sofort (am besten nur, wenn er den günstigeren Arbeitsvertrag unterschrieben hat) kündigen und muss die Stelle in aller Regel nicht antreten.
Daher beginnt die Kündigungsfrist bei einer Kündigung vor Dienstantritt im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03
).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 25.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
danke für die Antwort und Ergänzung, aber ich dachte immer, bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist eine ordentliche Kündigung immer ausgeschlossen, wenn diese nicht explizit aufgeführt wird, z.B. durch eine Probezeit die in meinem befristeten Vertrag ja entfällt und laut:
§ 1. Dauer des Arbeitsverhältnisses
...
2. Bei einvernehmlicher Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses behalten die nachstehenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.
§ 11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als befristetes oder unbefristetes ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich. Bei einer Verlängerung der Kündigungsfristen für die Arbeitgeberin (z.B. gemäß § 622 Abs.2 BGB) verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer entsprechend.
ist nur eine ordentliche Kündigung möglich wenn das Arbeitsverhältniss nach dem 31.08.2012 nochmals befristet oder unbefristet verlängert wurde (§11 Absatz 1)?
Oder stehen §1 Absatz 2 und §11 Absatz 1 hier im Wiederspruch da ich auf Anhieb nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung sehe?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig ist: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Hier soll aber vor Arbeitsantritt eine Kündigung ausgesprochen werden, wozu meines Erachtens der Arbeitsvertrag nichts Genaues regelt.
Sicherlich kann man auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine ordentliche Kündigung dann (auch) nicht möglich sein soll, zwingend ist dieses aber meines Erachtens nicht, obwohl sicherlich in der Tat Einiges dafür spricht.
Jedenfalls bedarf dieses einer weiteren juristischen Nachprüfung, was ich hier leider im Rahmen einer Erstberatung nicht leisten kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ggf. sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen, ob es sich auf einen Auflösungsvertrag einlässt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Korrektur - entschuldigen Sie bitte:
Da Sie - was ich zunächst nicht gesehen hatte - keine Probezeit haben, gilt § 622 Abs. 1 BGB
:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt