Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:
1.
Nach dem Arbeitsvertrag gilt für Sie nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Arbeitgeberin, wie sich aus Punkt 14.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags ergibt.
D.h., grundsätzlich gilt auch für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Monats.
Soweit der Arbeitgeber die Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB aufzählt, soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf 4 Monate zum Monatsende beläuft. Entsprechend verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitgebers bei längerer Betriebszugehörigkeit.
2.
Grundsätzlich gilt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sein darf. Das folgt aus § 622 Abs. 6 BGB. Zulässig ist es allerdings, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wenn die Kündigungsfrist für beide Seiten gleich sind.
3.
Für Sie gilt also eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Monats.
Wenn Sie jetzt die Kündigung aussprechen, könnte zum 30.11.2023 gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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