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Kündigung in Luxemburg

| 5. März 2010 12:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Guten Tag,

ich suche Rat in folgender Sache:

Deutscher mit wohnhaft in D aber Arbeitsvertrag als Pilot in Luxemburg.
Doppelbesteuerungsabkommen, alle Gelder und Steuern gehen nach Lux. Nur Wohnhaft in D.

Ich werde wegen einem anderen Jobs (Österreich) kündigen.
Im Arbeitsvertrag der vor ca 4 geschlossen wurde stehen keine weiteren Details über Fristen.
Im der Beschreibung der Trial Period stehen 6 Monate Probezeit. Und:
„After the term of the two first weeks, the service agreement can be terminated by either party with a 24 days notice, given by registered mail, pursuant to the applicable law.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nach Eingang der Kündigung 24 Tage gebunden bin? Bezieht sich dies nicht auf das Ende eines Monats?

Es wurde nach 2 Jahren Anstellung eine Schulung auf ein neues Muster gewährt. Hierfür wurde ein „Bond“ über 3 Jahre zugestellt von meiner Seite aber niemals unterschrieben. Der Bond liefe in 6 Monaten aus.

Mein neuer Arbeitgeber möchte mich so schnell wie möglich einsetzen. Können Sie mir sagen welche Kündigungsfristen ein zu halten sind?

Vielen Dank
Morph


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen zum Sachverhalt.

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

„Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nach Eingang der Kündigung 24 Tage gebunden bin? Bezieht sich dies nicht auf das Ende eines Monats?“

Die in dem Vertrag genannte Kündigungsfrist von 24 Tagen bezieht sich auf die Kündigung in der Probezeit und wiederholt nur die gesetzliche Regelung. Arbeitsverträge unterliegen in Luxemburg den Regelungen des Code du Travail. In der Probezeit ist demnach bei einer Dauer der Probezeit von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von 24 Tagen vorgesehen.

Da Sie sich aber nicht mehr in der Probezeit befinden, sondern das Arbeitsverhältnis, wie Sie schreiben, vor ca. vier Jahren geschlossen wurde, gelten hier andere Kündigungsfristen: Weil das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Probezeit gekündigt worden ist, gilt der Arbeitsvertrag kraft Gesetzes ab dem Tag der Arbeitsaufnahme durch Sie als den Arbeitnehmer als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Es finden hier deshalb Regelungen zur Kündigung unbefristeter Arbeitsverträge Anwendung: Die Kündigungsfrist richtet sich einmal nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und nach der kündigenden Partei, also danach, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt.

Die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis fünf Jahre einen Monat. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 5 bis 10 Jahren beträgt sie bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer zwei Monate. Bei mehr als zehn Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt sie drei Monate.

Da Ihre Betriebszugehörigkeit noch unter fünf Jahren liegt, gilt bei der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages durch Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Die Kündigungsfrist beginnt am 15. des Monats, wenn die Kündigung vor dem 15. versandt wird. Die Frist läuft ab dem 1. des Folgemonats, wenn das Schreiben nach dem 15. versandt wird.
Wenn Sie also noch vor dem 15. März 2010 (schriftlich) die Kündigung erklären, dann beginnt die einmonatige Frist am 15. März 2010. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum 15. April 2010. Bei einer Kündigung nach dem 15. März würde die Frist von einem Monat am 01. April 2010 zu laufen beginnen.

„Es wurde nach 2 Jahren Anstellung eine Schulung auf ein neues Muster gewährt. Hierfür wurde ein „Bond“ über 3 Jahre zugestellt von meiner Seite aber niemals unterschrieben. Der Bond liefe in 6 Monaten aus.“

Meines Erachtens handelt es sich hier bei dem „Bond“ um eine schriftliche Verpflichtung die sich auf ein bestimmtes Flugmuster bezieht, die aber keinen befristeten Arbeitsvertrag darstellt. Ein solcher wäre bei zeitlicher Befristung auch nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Monaten einschließlich Verlängerung zulässig, sodass eine Befristung von drei Jahren schon nicht zulässig wäre. Damit hat das nicht unterzeichnete Bond meines Erachtens hier keine Auswirkung auf die geltende Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis läuft also nicht erst in 6 Monaten aus.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2010 | 16:10

Guten Tag,

vielen Dank für die gute Beratung.
Die Kündigung muss am 15ten auf der Post gestempelt werden oder am 15ten beim Arbeitgeber eingehen?

Der Arbeitgeber befindet sich in Luxemburg.

Vielen Dank

Morph

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2010 | 17:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

da in der Regel vom Zugang beim Erklärungsempfänger auszugehen ist, rate ich Ihnen dringend, die Kündigung so auf den Weg zu bringen, dass sie dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2010 zugeht.

Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner

Bewertung des Fragestellers 7. März 2010 | 18:00

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