Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Zunächst schlossen Sie einen Zeitmietvertrag (§ 575 Abs. 1 S. Nr. 1 BGB
), d.h. einen zeitlich befristeten Mietvertrag.
2.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde (z.B. Verlängerung um erneut sechs Jahre), verlängert sich das bisherige Mietverhältnis nach dem 31.12.2000 auf unbestimmte Zeit, § 545 BGB
.
Ausgehend von Ihrer Schilderung besteht das Mietverhältnis unbefristet fort.
Das Mietverhältnis endet damit nur durch Kündigung nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften, § 542 Abs. 1 BGB
.
-Da keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung gegeben sind, können Sie nur ordentlich kündigen, § 573 BGB
.
-Sie können ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen, da Sie die Räume als Wohnung für Familienangehörige benötigen (§ 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziffer 2
, 2. Variante BGB).
Den Kündigungsgrund haben Sie im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB
).
-Die Fristen für eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses finden sich in § 573c BGB
.
Die Kündigungsfristen für den Vermieter sind sind nach der Zeit der Überlassung des Wohnraumes gestaffelt.
Da Sie den Wohnraum seit mehr als acht Jahren überlassen haben, gilt in Ihrem Fall eine Kündigungsfrist von 9 Monaten (§ 573c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB
).
Sprechen Sie die Kündigung am 01.12.2009 aus, endet die Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.08.2010.
3.
Als Alternative können Sie aber mit dem Vermieter auch einen Beendigungsvertrag schließen.
Ich hoffe, Ihnen - trotz der für Sie ungünstigen gesetzlichen Lage - weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Gehe ich Recht in der Annahme, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenen "Beendigungsvertrag" um einen Vertrag "im gegenseitigen Einvernehmen", ähnlich einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt? Ist die Ausfertigung eines solchen Vertrages zwingend erforderlich, wenn das Mietverhältnis vorzeitig, d.h. vor Ablauf der 9 Monate, beendet wird und was ist bei der Ausfertigung zu beachten?
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Sehr geehrter Fragesteller,
ja eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen ist möglich.
Wenn sich die Parteien einig sind, muss diese Einigung / dieser Vertrag (korrespondierende Willenserklärungen) nicht schriftlich geschlossen werden.
Schriftlichkeit empfielt sich aber wegen der Beweisbarkeit.
Zum Beispiel könnte der bestehende Vertrag dergestalt (durch Einigung) ergänzt werden, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.
Bei einem wirklichen Aushandeln des Vertrages ergeben sich keine Probleme.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt