Staatsangehörigkeitsgesetz - Einbürgerung nach §10
vom 28.7.2013
53 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Siehe Ein Ausländer ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. (1) meine und die Interpretation die ich von anderen kenne ist, dass solange er zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Einbürgerung keine Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch SGB bezieht, bezogen oder beantragt hat, kein Hinderungsgrund für die Einbürgerung vorliegt.