Sehr geehrter Fragesteller,
gerne stelle ich Ihnen einige Informationen zusammen, welche bei Ihrer Entscheidungsfindung hilfreich sein können.
1. Eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur aussprechen, sofern es hierfür Gründe gibt. Hierbei gehe ich davon aus, dass das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter ( mehr als 10 ) bei Ihnen Anwendung findet. Diese Gründe können zum einen betriebsbedingt sein ( z.B. Rationaliserungsmaßnahmen), personenbedingt ( z. B. Krankheit) oder verhaltensbedingt ( z.B. Schlechtleistung).
Nach Ihrer Schilderung ist ein solcher Grund nicht zu erkennen. Allgemeine pauschale Angaben über " der hat zuviel Mist gebaut" genügen hier nicht. Die Gründe müssen konkret dargelegt werden.
Insofern ist es bereits außerordentlich fraglich, ob der Arbeitgeber Ihnen überhaupt ordentlich kündigen kann.
2) Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung hat bei einer verkürzten Kündigungsfrist das Ruhen des Arbeitslosengeldes zur Folge. Weiterhin ist - je nach Gestaltung des Aufhebungsvertrages - eine Sperrzeit von 12 Wochen bei der Agentur f. Arbeit möglich.
Der Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist immer dann ein gute Möglichkeit, wenn sich der Arbeitnehmer selbst nicht mehr wohl fühlt in dem Betrieb und bereits eine neue Stelle in Aussicht hat bzw. nicht die Problematik einer eintretenden Arbeitslosigkeit besteht. Weiterhin kann diese Möglichkeit sinnvoll sein, wenn die Abfindung entsprechend hoch ist und eine mögliche berechtigte Kündigung so umgangen werden kann.
Ob die Verhandlungen mit Ihren Vorgesetzten über einen Wechsel erfolgsversprechend sind, kann nicht beurteilt werden.
Zwingend empfehle ich Ihnen, keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltlichen Rat anhand der Gesamtumstände abzuschließen. Ebenso sollten Sie beachten, dass die Unwirksamkeit einer möglichen Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang selbiger gerichtlich geltend gemacht werden muss. Diese Kündigung sollte ebenfalls anwaltlich überprüft werden.
Zusammenfassend empfiehlt es sich, die Gesamtsituation anwaltlich überrpüfen zu lassen. Dies kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht geleistet werden. Wichtig und entscheidend sind hier die konkreten Umstände bezüglich der Situation im Betrieb, Ihre Motivation dort weiter zu arbeiten, mögliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers, die Arbeitsmarktchancen, die Höhe der angebotenen Abfindung etc.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt