Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Bei Ihnen tauchen 2 Problemfelder auf, wovon das wichtigste die Ihre derzeit fehlende Krankenversicherung ist.
Problemfeld 1: Krankenversicherung
Wenn Ihr Mann privat versichert ist, aber die Beiträge für Sie und die Kinder kaum tragen kann, benötigen Sie dringend Beratung, ob die private Krankenversicherung angesichts der Familien- und Einkommenssituation die Richtige für Sie ist. Hierfür gibt es unabhängige Beratungsstellen.
Der Hinweis erscheint mir auch deswegen geboten, weil die kostenlose Mitversicherung von Kindern im Rahmen der Familienversicherung bei gemischt krankenversicherten Paaren (PKV und GKV) nicht ohne weiteres möglich ist.
Problemfeld 2: Weiterbildung
Nach Ihrer Schilderung vermute ich, dass Sie sich in Eigenregie um die Nachqualifizierungsmaßnahme bemüht haben und das Arbeitsamt erst im Nachhinein hinzugezogen haben.
Dies ist zwar löblich, aber das Arbeitsamt ist an die geltenden Sozialgesetze gebunden und die sehen in Ihrer konkreten Lebenslage eine nur eingeschränkte Förderung vor.
In der Tat ist Ihre Situation verzwickt, weil die staatlichen Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten für Ausbildungen mit einer Altersgrenze versehen ist, die Sie mit fast 40 Jahren überschreiten.
Umschulung
In Ihrer Situation sehe ich aber noch die Möglichkeit der Umschulung. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Umschulung kann zur beruflichen Eingliederung oder zur Vermeidung drohender Arbeitslosigkeit notwendig sein.
Zur Klärung Ihrer Förderungsfähigkeit müssen Sie sich aber vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Arbeitsagentur melden. Daran wird es fehlen, weil Sie nach Ihrer Schilderung ja bereits die Nachqualifizierung begonnen haben.
Hier bliebe dann in letzter Konsequenz nur der Abbruch der Maßnahme und Neubeantragung über den Weg des Bildungsgutscheins.
Zum Thema Bildungsgutschein weise ich zur weiteren Information auf folgenden Link der Arbeitsagentur hin:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26396/zentraler-Content/A05-Berufl-Qualifizierung/A052-Arbeitnehmer/Allgemein/Bildungsgutschein.html
Meister-BAföG
Entgegen Ihrer Informationen gibt es beim Meister-BAföG eine Altersgrenze gerade nicht !
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann dieser Weg der bessere sein.
Zum Thema Meister-BAföG weise ich zur weiteren Information auf folgenden Link des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hin Arbeitsagentur hin:
http://www.meister-bafoeg.info/de/159.php
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Danke für ihre Information.Also zuerst habe ich die Nachqualifizierung noch nicht bebonnen (erst am 01.02.2012) und stehe mit dem Arbeitsamt in regem Kontakt.Wie aber schon erwähnte fördert das Arbeitsamt per Bildungsgutschein nur maßnahmen die 1 jahr nicht überschreiten.das Arbeitsamt wußte schon seit Juni 2011 das ich diese maßnahme plane und um meine berufliche Situation zu verbessern diese vorhabe, was der einfach richtige weg ist (was mir auch das Arbeitsamt bestätigte, aber mir keinen Bildungsgutschein geben kann, da ja 18 Monate).Die wege Bundenministerium für Bildung und Meisterbarfög habe ich schon seit 4 Monaten durchforstet und telefoniert und informiert kommen für meinen Qualifizierung auch nicht in Frage.
Die Frage Krankenversicherung:Mein Mann verdient nicht schlecht, liegt aber leicht über der Grenze und kann dadurch nicht in die gesetztliche wechseln so das wir und familienversichern.Also von meiner seite kann ich nicht mehr machen.ich dachte das Sie eine gestztliche Möglichkeit sehen, zur Finazierung der maßnahme und dabei Krankenversichert zu bleiben mit den Kindern.
MFG
"Also von meiner seite kann ich nicht mehr machen.ich dachte das Sie eine gestztliche Möglichkeit sehen, zur Finazierung der maßnahme und dabei Krankenversichert zu bleiben mit den Kindern. "
Die einzige Möglichkeit, die ich in diesem Fall dann noch sehe ist, mit allen Mitteln dafür zu kämpfen, dass die Arbeitsagentur die Maßnahme dennoch ganz oder teilweise fördert.
Zur Not müssten Sie mit einem ablehnenden Bescheid vor Ihr zuständiges Sozialgericht ziehen, um eine einstweiliges Rechtsschutzverfahren anzustrengen, da es bis zum 01.02.2012 nicht mehr lang hin ist und Rechtsnachteile drohen.
Fakten sind doch erst mal folgende:
Sie sind als Masseurin und med. Bademeisterin arbeitslos geworden. In diesem Berufsbild sieht es schlecht aus. Auf dem Berufsbild baut die Nachqualifizierung zum Physiotherapeuten auf, die 18 Monate dauert. Sie haben sogar schon für den erfolgreichen Abschluss eine Beschäftigung in Aussicht. Hierüber ist Ihr Arbeitsamt auch im Vorfeld informiert worden.
Nun sagt Ihr Arbeitsamt, 18 Monate sind zu lang, wir fördern nur 1 Jahr, also in Ihrem Fall gar nicht.
Bleiben Ihnen also nur noch 2 Möglichkeiten, die in Wahrheit keine sind:
1.) Ohne Förderung das Ding durchziehen wird angesichts der bestehenden und durch die Ausbildung hinzu kommenden Unkosten nicht klappen.
2.) In der "Alg I Vollversorgung" verharren, können Sie auch nur für längstens 1 Jahr, danach käme bereits Alg II, d.h. in Ihrem Fall gäbe es gar nichts weil Ihr Mann ja ausreichend verdient.
Durch das Aufzeigen der beiden "Alternativen" wird auch deutlich, warum Ihre Arbeitsagentur nur Maßnahmen per Bildungsgutschein fördert, die 1 Jahr nicht überschreiten. Nicht weil es davon so viele gibt oder weil 12 monatige Maßnahmen so sinnvoll sind, sondern weil man im Regelfall nach 12 Monaten Alg I ohnehin aus der Förderung des Arbeitsamtes fällt.
Dies könnte ein Ansatz sein, um das Ganze gegen die Arbeitsagentur durchzufechten.
Die Regelungen über den Bildungsgutschein finden sich in den §§ 77
ff SGB III.
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist insgesamt als Kann-Leistung ausgestaltet; über die Förderung haben die Agenturen für Arbeit daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nach dem Recht der Arbeitsförderung grundsätzlich nicht.
Wenn man aber Ihr Interesse an einer Förderung dem Interesse der Agentur an einer nur 12 monatigen Förderung gegenüberstellt, ist Ihr Interesse an der Förderung nicht von vornherein geringer zu bewerten. Zudem ist die zeitliche Befristung des Bildungsgutscheins nach § 77
IV 2 SGB III ebenfalls Ermessensnorm und damit nicht zwingend.
Zudem besteht neben einer "Vollförderung" über 18 Monate als milderes Mittel eine Förderung wenigstens über 12 Monate.
Mit diesen Argumenten sollten Sie sich schnellstens Ihrem Arbeitsvermittler gegenübersetzen. Wenn Sie zu keiner Einigung mit Ihm gelangen, dann verlangen Sie einen ablehnenden Bescheid und versuchen dann über das Sozialgericht eine günstigere Bewertung Ihrer Angelegenheit zu erlangen (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da der 01.02.12 vor der Tür steht, es also in der Sache schnell gehen muss.
Da es keine andere Förderungsmöglichkeit in Ihrer Situation gibt und das angestrebte Ziel zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit dauerhaft ideal ist, halte ich das stereotype Beharren der Arbeitsagentur auf der nur 12 monatigen Förderung für fragwürdig.