Man fragt sich, warum ein Steuerpflichtiger der beispielsweise Geschäftsbeziehungen mit einer Bank in Monaco unterhält anders behandelt werden soll, als ein Steuerpflichtiger, der eine Geschäftsbeziehung mit einer Bank in Macao, oder in Delaware unterhält, nur weil über die letztgenannten zwei Großmächte ihre schützende Hand halten? www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,617290,00.html www.haufe.de/Auftritte/ShopData/media/attachmentlibraries/rp/ Steuern/Ref_Steueroasen_3_2009.pdf Die beabsichtigte Änderung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AO/90.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten">§ 90 AO</a> steht in Zusammenhang mit dem „Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AO/193.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 193 AO: Zulässigkeit einer Außenprüfung">§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AO</a> kann dabei die Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung anordnen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AO/90.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten">§ 90 Abs. 2 S. 3 AO</a> nicht nachkommt.