Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich, besteht als angestellter in Deutschland die Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung nur untereingeschränkten Bedingungen:
- sie erhalten Lohnersatzlesitungen
- Sie haben neben der Tätigkeit weitere Einnahmen
- Scheidung und Neuheirat im gleichen Steuerjahr
- Sie habe die Steuerklasse V oder VI
- sie haben Freibeträge in ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen
- Abfindung mit Anwenudng der Fünftelregelung
- beschränktz steuerpflichtiger Ehegatte auf Lohnsteuerkarte
( vgl. § 46 Abs. 2 EStG
)
Ob sie die Merkmale, die zu einer Verpflichtung führen können, erfüllen, kann ich ihrer Frage nicht entnehmen. Da sie aber weder von mehreren Arbeitgebern nebeneinader, noch von Sozialleistungen sprechen, gehe ich eher nicht davon aus.den § 46 Abs. 4 EStG
hat folgenden Inhalt:
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
Da sie durch den vollständigen Wegzug inkl. einem Arbeitgeberwechsel auch nicht in einem anderen Vertragsstaat leben als sie arbeiten, kommt eine Steurpflicht des jeweils anderen Staates für das in einem Land erzielte Arbeiteinkommen nicht in Betracht. Durch den kompletten Umzug sind sie nämlich jeweils in dem Land in dem sie Arbeiten unbeschränkt steuerpflichtig.
Sollte das deutsche Finanzamt sie dennoch zu einer Steuererklärung auffordern, so müssen sie sich keine Sorgen machen.
Sie müssen ihr Welteinkommen im zu veranlagenden Zeitraum, also die Einnahmen in Deutschland und in Großbritannien, angeben und das Umzugsdatum sollten sie ebenfalls nachweisen ( Meldebescheinigungen)
Sodann ist Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a) und d) DBA für sie einschlägig:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden
die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die
im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen,
die nach diesem Abkommen im Vereinigten
Königreich tatsächlich besteuert werden und nicht unter
Buchstabe b fallen.
d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen
Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung
seines Steuersatzes zu berücksichtigen.
Dies bedeutet , dass das Einkommen aus Großbritannien in Deutschland nicht versteuert wird, dass sie aber eventuell mit einem anderen Steuersatz rechnen müssen, da ihre Einkommen in Groß Britannien höher ist. Sie könnten somit in eine höhere Abgabenstufe gelangen. ( sog. Progressionsvorbehalt).
Fazit: Nach ihrem Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte, dass sie zu einer Steuererklärung in Deutschland herangezogen werden könnten. Sollte dies dennoch passieren, so haben sie alle Einkünfte ( auch die aus GB) anzugeben. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden in dem Land versteuert, in dem sie erwirtschaftet werden. Allerdings ist es möglich, dass sich aufgrund höherer Einnahmen ihr Steuersatz erhöht.
Aus diesem Grund würde ich auch von dem Einreichen einer Steuererklärung auf freiwilliger Basis abraten, es sei denn es wurde vorher mit einem Steuerberater abgeklärt, dass die Lohnerhöhung in Großbritannien auf den in Deutschland zu zahlenden Steuersatz keine Auswirkungen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: http://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Doreen Prochnow