Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Abrechnung der Rückerstattung hat der Arbeitgeber Ihrer Tochter diese zutreffend dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Soweit beim seinerzeitigen Einbehalt der Ausbildungskosten diese vom Nettolohn abgehalten wurden, ist dies zunächst ebenfalls zutreffend. Allerdings kann Ihre Tochter diese Kosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für diese Jahre als Werbungskosten geltend machen können, wodurch Ihre Tochter im Ergebnis (nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung) so gestellt wird, als wenn der Abzug vom Bruttolohn erfolgt wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Fachanwalt für Steuerrecht
Hier noch eine Nachfrage:
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 - 2006 sind bereits gemacht und die Steuerbescheide ergangen. Kann man die Werbungskosten für die letzten 3 Jahre trotzdem noch absetzen, obwohl die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
mfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn die Steuerbescheide für die betreffenden Jahre bereits bestandskräftig sind, ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur noch unter ganz engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Hierfür sehe ich in dem von Ihnen geschilderten Fall jedoch bislang leider keine Anhaltspunkte.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt