s.g. damen und herren, folgende situation liegt vor: die mutter des unehelichen kindes ist britische staatsbürgerin, der vater ein in deutschland lebender, verbeamteter österreichischer staatsbürger. vor dem umzug nach deutschland hatten beide in österreich einen gemeinsamen haushalt. das unehliche kind wurde 2008 in deutschland geboren, ist britischer staatsbürger mit dem namen der mutter und lebt im gemeinsamen haushalt mit vater und mutter in deutschland. die mutter und das kind sind allerdings polizeilich/hauptwohnsitzlich weiterhin in österreich gemeldet (in deutschland nicht gemeldet), weil die britische mutter bis ca. 6 monate vor der geburt 10 jahre in österreich berufstätig war, dann aus gesundheitlichen gründen in frühkarenz ging und seit damals aus österreich die diversen sozialleistungen bezieht (frühkarenzgeld, wochengeld, kinderbetreuungsgeld, kindergeld, kranken- und pensionsversicherung, etc.). die mutter hat das alleinige sorgerecht, weil sie sowohl die vaterschaftsanerkennung als auch die eintragung des vaters in die geburtsurkunde verhindert hat, indem der vater einfach nirgends angegeben/erwähnt wurde. mittlerweile ist auch aufgrund anderer umstände der vater auch nicht mehr sicher, ob das kind tatsächlich sein kind ist. die mutter hat nun angekündigt, zusammen mit dem kind nach österreich „zurückzukehren“ (bzw. dort eine eigene wohnung anzumieten; der bestehenden anmeldung von mutter und kind in österreich liegt kein mietvertrag zugrunde; ist pro forma in der eigentumswohnung von freunden vorgenommen). folgende fragen stellen sich nun: 1. welche möglichkeiten hat der vater rechtsverbindlich festzustellen, ob es sich tatsächlich um sein kind handelt und welche behörden sind zuständig bzw. welches nationale recht ist anzuwenden (deutsches, österreichisches, britisches)? ... insbesondere in bezug auf die von der mutter geplante „verlagerung“ des wohnsitzes des kindes aus dem gemeinsamen haushalt in deutschland nach österreich. dadurch wäre die möglichkeit des vaters das kind zu sehen, erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unterbunden. 3. ist der vater verpflichtet, der mutter des kindes unterhalt (betreuungsunterhalt) zu bezahlen (es liegt keine eingetragende lebenspartnerschaft vor)? insbesondere, wenn die mutter nach nun etwa 1 ½ jahren im gemeinsamen haushalt (kind, mutter, vater) in deutschland mit dem kind gegen den willen des vaters auszieht. welche möglichkeiten hat die mutter, nach auszug aus dem gemeinsamen haushalt in deutschland und verbringung des kindes nach österreich, unterhalt vom vater einzufordern?