Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Einkommen des Kindesvaters tatsächlich über 5100 € netto liegt, dann könnte der Unterhaltsanspruch auch höher sein als der Höchstsatz nach Tabelle. Allerdings kommt keine pauschale Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Sie müssen für Ihr Kind den Bedarf darlegen und nachweisen. Eine Teilhabe am Luxus ist nicht geschuldet (BGH FamRZ 2000, 358
).
Es geht um den bisherigen Lebensstandard des Kindes, nicht um Sonderwünsche. Generell sind die Gerichte mit einer Erhöhung der Höchstsätze sehr zurückhaltend.
Dennoch ist es natürlich wichtig das Einkommen des Vaters zu ermitteln, worauf auch ein Anspruch besteht.
Ich stehe gerne für eine Vertretung gegen den Vater zur Verfügung.
Bei Interesse, wenden Sie sich bitte per mail an mich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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Diese Antwort ist vom 01.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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