Sehr geehrter Fragesteller,
es ist allgemein bekannt, dass eine Schwangerschaft zu Stimmungsschwankungen führt. Insofern sollten Sie erstmal in Ruhe abwarten und alles auf sich zukommen lassen, in ein paar Wochen kann es mit Ihrer Beziehung wieder ganz anders aussehen.
Auch bei einer Verlobung werden Sie Ihre Partnerin nicht dazu zwingen können, Sie zu heiraten.
Vater eines Kindes ist im rechtlichen Sinne nach § 1592 BGB
entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder auch der, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig, die Mutter muss der Anerkennung zustimmen und sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Stimmt die Mutter Ihrer Anerkennung nicht zu, bedarf es einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Auch wenn Sie mit Ihrer Partnerin bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, kann Ihnen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist der Fall, wenn Sie (später) einander noch heiraten oder wenn Sie durch öffentlich beurkundete Sorgeerklärungen erklären, dass Sie beide die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen. Die Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Andernfalls hätte nach der gesetzlichen Regelung die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Als Vater haben Sie nach § 1684 BGB
in Hinsicht auf das Kind sowohl ein Umgangsrecht als auch eine Umgangspflicht.
Der Vater hat nach § 1615l BGB
der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Außerdem besteht ein Anspruch der Mutter auf Übernahme der Kosten, die infolge Schwangerschaft und Entbindung entstehen.
Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht für die Mutter besteht außerdem, falls die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann oder falls von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet - außer bei grober Unbilligkeit unter Berücksichtigung der Belange des Kindes - drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Außerdem haben Sie natürlich eine Unterhaltspflicht für das Kind.
Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt der Unterhaltsrichtsatz für ein Kind zwischen 0 bis 5 Jahren je nach Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen monatlich zwischen 204,-- Euro (bei einem Einkommen bis zu 1.300,-- Euro) und 408,-- Euro (bei einem Einkommen zwischen 4.400 - 4.800,-- Euro, bei einem Einkommen darüber hinaus nach den Umständen des Falles). Falls nach der Geburt allein die Mutter das Kind betreuut, haben nur Sie für das Kind eine Barunterhaltspflicht. Die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für das Kind wäre dann durch die Betreuung des Kindes erfüllt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Antwort zunächst weitergeholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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