Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Situation kommt leider in der Praxis häufig so vor. Sie haben nach § 1684 I BGB
ein Recht auf Umgang mit Ihrem Sohn. Nach 3 1684 II BGB hat die Kindesmutter alles zu unterlassen was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
Die Kindesmutter ist verpflichtet den Umgang zu fördern und das Kind durch erzieherische Maßnahmen, natürlich kindgerecht, auf den Umgang vorzubereiten. Letztlich ist das, was Sie bisher versucht und argumentiert haben, also rechtlich genau richtig gewesen. Das Kind hat in diesem Alter in keinster Weise zu entscheiden ob der Umgang stattfindet oder nicht. Es ist psychologisch normal, das die Kinder sich unwillkürlich so verhalten, wie es der Elternteil möchte, bei dem sie im Schwerpunkt leben. Ihr Sohn spürt das seine Mutter den Umgang ablehnt oder zumindest nicht ausreichend unterstützt und verhält sich ebenso. Auf einen Termin beim Psychologen müssen Sie sich nicht einlassen. Das Jugendamt berät und unterstützt in Fällen wie Ihren, hat aber keine Entscheidungskompetenz, es sei denn es läge offensichtlich eine Kindeswohlgefährdung vor, was hier ausscheidet. Das Jugendamt kann nur vermitteln, entscheidet aber nicht selbst ob und wie der Umgang weiter geht. Sie sollten trotzdem das Gespräch dort suchen und Ihren Standpunkt klar machen. In einem familiengerichtlichen Verfahren wird das Jugendamt ohnehin von Amts wegen beteiligt. Auf keinen Fall dürfen Sie eine längere Aussetzung der Kontakte hinnehmen. Ich raten Ihnen neben einem Gespräch beim Jugendamt parallel einen Anwalt zu beauftragen um der Mutter eine Frist für die Weiterführung des Umgangs zu setzen.
Verstreicht diese, sollte man einen Antrag beim Familiengericht stellen. Man kann dies auch sofort tun, je nachdem wie man die Aussicht einschätzt, dass die Kindesmutter einlenkt.
Sie haben beschrieben das es nach den Anfangsproblemen immer gut läuft. Hier muss man ansetzen. Es ist die Pflicht der Mutter die Übergabesituation positiv zu gestalten.
Zu einem Psychologen kann Sie nur das Gericht schicken, wenn es ein Sachverständigengutachten für nötig hält, was ich aber nicht sehe.
Sie sollten schnell und konsequent reagieren, weil ein längerer Kontaktabbruch immer faktisch dazu führt, dass man eine Beziehung zum Kind wieder aufbauen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 9. August 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich danke Ihnen für ihre gute und schnelle Antwort.
Das beruhigt mich schon sehr.
Dann werde ich ihr schreiben,
das der Umgang sofort wieder stattzufinden hat.
Ich werde ihr dann eine Frist setzten und mich am Montag direkt mit einem Anwalt über das weitere Vorgehen beraten.
Die Besuchsabende werde ich dann auch wahrnehmen.
Oder könnte mir das später als Einlenken in den Zustand gedeutet werden?
Also kann mir wirklich nichts passieren wenn ich nicht zum Phsychologen gehe?
Sie behauptet nämlich, sie hätte das schon alles abgeklärt und tritt sehr selbstsicher auf...
Nochmals vielen dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie sind nicht verpflichtet einen Psychologen aufzusuchen. Es geht nicht um einen reinen Konfrontationskurs, aber das Verhalten der Kindesmutter ist so nicht hinnehmbar. Sie sollen ja den Kontakt zum Jugendamt halten und die Gespräche auch mit der Mutter nicht abbrechen. Die Besuchsabende können nicht als Einlenken gewertet werden weil Sie ja klar gestellt haben, dass dies von Ihnen nicht akzeptiert wird.
Natürlich können Sie auch zum Psychologen gehen, Sie haben ja nichts zu verbergen, es ist aber rechtlich keine Verpflichtung und daraus kann und darf Ihnen kein Nachteil entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt