Unser Wegerecht über die Grundstücke B und C ist im Grundbuch eingetragen, ein Umlageschlüssel für Unterhaltskosten des Wegs ist dort nicht angeführt. Am 15.01.2008 haben wir mit der WEG des Grundstücks B eine „Vereinbarung über Dienstleistungen“ getroffen, die eine Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung (Reinigung, Winterdienst, Schnee- und Eisbeseitigung etc.), der Instandsetzung und der Beleuchtung der (Privat-)Straße zum Gegenstand hat. ... Wir würden gerne wissen, 1.ob eine solche Vereinbarung tatsächlich nicht einseitig gekündigt werden kann, und ob sie nach unserer Kündigung noch Bestand hat, 2.aus welchen konkreten gesetzlichen Regelungen sich unsere Pflicht zur Kostenübernahme ergibt, 3.ob wir die anteiligen Kosten für den gesamten Weg oder nur für den Abschnitt von der öffentlichen Straße bis zu unserem Grundstück zu tragen haben, 4.ob und unter welchen Voraussetzungen die WEG-Verwaltung uns anteilige Kosten für den Wegabschnitt in Rechnung stellen kann, der auf dem Grundstück C liegt, 5.welchen Umlageschlüssel Sie für gerechtfertigt halten würden, 6.ob wir einen Anspruch auf Vertragskopien haben und 7.wie Sie weiter vorgehen würden, insbesondere ob und welchen Anteil an den Kosten Sie an die WEG zahlen würden.