Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Der Eigentümer muss im Rahmen der Grunddienstbarkeit nur die Nutzung seines Grundstückes als Durchfahrt auf dem Weg dulden. Für den Unterhalt des Weges, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Eigentümer und Sie im Zweifel je zur Hälfte verpflichtet, soweit der Weg auch durch den Eigentümer mitbenutzt wird. So entschied zumindest der BGH in einem gleichartigen Fall.
2)
Wer den Weg mit seinem PKW nutzt, hat die Kosten für den Ausbau des Weges zu tragen. Sollten beide Parteien den Weg befahren, udn dies einen Ausbau notwendig machen, wären die Kosten zu teilen.
3)
Die Baulast bzgl. der Leitungen mit Entnahme ist selbstverständlich durchsetzbar. Sollte eine derartige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein, haben Sie Anspruch aus § 1004 BGB
auf Entfernung der Leitungen des Eigentümers, sofern diese, Ihre Grunddienstbarlkeit beeinträchtigen. Diese Recht ergibt sich aus § 1027 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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Diese Antwort ist vom 15.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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