Ehemann A und Ehefrau B sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand seit 1970 und haben ein Anfangsvermögen von jeweils 0. 1985 erhält Ehefrau B durch notariellen Vertrag zum Ausgleich ihrer Zugewinnausgleichsansprüche bezogen ausschließlich auf die beiden vorhandenen Immobilien das hälftige Miteigentum per Grundbucheintrag an den 2 Häusern die während der Ehe gemeinsam erworben wurden. ... Bis einschließlich Oktober 2008, dem Zeitpunkt des Einreichens der Scheidungsklage, erwirtschafteten die beiden Eheleute keine weiteren Vermögenswerte ( da beide berentet ), sondern reduzierten beide jeweils durch diverse voneinander unabhängige und nicht gemeinsame Schenkungen von A und B an eheliche und nichteheliche Kinder ihr Vermögen von je DM 500.000,-- aus dem Verkaufserlös der Häuser derart, so daß beim Ehemann ein Endvermögen von € 150.000,-- und bei der Ehefrau ein Endvermögen von € 30.000,-- verbleibt. ... Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes erheben sich folgende Fragen: Hat Ehefrau B einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ehemann A?