Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen und des von Ihnen gebotenen Einsatzes, kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Sofern es zu einer Trennung von Ihrer Frau kommen sollte, hätte dies zunächst keine unmittelbare Auswirkungen auf den gemeinsamen Kredit i.H.v. 140.000 €.
Es wird davon ausgegangen, dass Sie beide zu gleichen Teilen Darlehensnehmer sind, so dass sie beide für die Darlehensforderung als sogenannte Gesamtschuldner haften und auch gemeinsam die Verbindlichkeiten bedienen müssen.
Eine Gesamtschuldnerstellung bedeutet, dass der Gläubiger, d.h. die Bank, sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Frau die gesamte Forderung verlangen kann. Die Bank wird sich dann natürlich an den zahlungsfähigen Schuldner halten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Darlehens vermutlich mit einer Grundschuld an dem Hof abgesichert ist, so dass die Bank auch hiervon Gebrauch machen kann und im Ergebnis eine Zwangsversteigerung durchführen könnte, was sicherlich nicht im Interesse der weiteren Beteiligten liegen dürfte.
Hiervon zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zu Ihrer Frau. Auch wenn Sie im Zweifel vollständig der Bank gegenüber in Anspruch genommen werden, stehen Ihnen Ausgleichsansprüche gegen Ihre Frau zu. Diese würden dann 50 % betragen. Ein solcher Anspruch kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn Ihre Frau auch tatsächlich über finanzielle Mittel verfügt.
Das Darlehen wird sich auf die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder nur begrenzt auswirken, da sich dieser Unterhaltsanspruch nur nach Ihren Einkommensverhältnissen richtet. Bis zur Volljährigkeit Ihrer Kinder ist ohnehin der Mindestunterhalt zu zahlen.
Bezüglich Ihrer Frau kommt zunächst der Trennungsunterhalt in Betracht, d.h. ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Im Anschluss wird der nacheheliche Unterhalt im Raum stehen. Die Auswirkungen des Darlehens können insoweit nicht abschließend beurteilt werden, da die Höhe des Unterhaltes von verschiedenen Faktoren abhängt (Einkommen Ihrer Frau; ehebedingte Nachteile Ihrer Frau; Situation der Kinderbetreuung usw.). Da es sich bei dem Darlehen aber um eine ehebedingte Aufwendung handelt, werden ggf. von Ihnen gezahlten Raten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Eine konkrete Berechnung kann anhand der vorliegenden Informationen und des komplexen Sachverhaltes derzeit nicht vorgenommen werden.
Das gemeinsame Darlehen wird keine Auswirkungen auf den Rentenausgleich, genauer den Versorgungsausgleich, haben. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden nur erworbene Anwartschaften, welche während der Ehezeit erworben worden sind ausgeglichen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungsbeiträge bei berufsständischen Versorgungskassen, betriebliche Altersvorsorge, Lebensversicherungen unter besonderen Voraussetzungen usw.)
Das Darlehen und der Eigentumsanteil Ihrer Frau wird jedoch im Rahmen des Zugewinnausgleiches eine wichtige Rolle spielen. Zugewinnausgleich bedeutet, dass man zunächst schaut, welches Vermögen hatten Sie und hatte Ihre Frau zu Beginn der Ehe. Diese jeweiligen Anfangsvermögen werden dann mit dem Vermögen am Ende der Ehezeit verglichen (Endvermögen). Wenn es hierbei zu einer Differenz zwischen Ihnen und Ihrer Frau kommt, ist diese auszugleichen.
Das Vermögen ergibt sich aus dem gesamten Aktivvermögen abzüglich der vorhandenen Verbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass Ihre Frau durch die Miteigentümerstellung bzgl. des Hofes zumindest einen Vermögenswert i.H.v. 250.000 € hat, der auf Ihrer Seite fehlen wird. Von diesem Aktivvermögen sind die Verbindlichkeiten Ihrer Frau abzuziehen, hier die Darlehensbelastung i.H.v. 70.000 € (hälftiges gemeinsames Bankdarlehen). Darüber hinaus sind weitere Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, d.h. wenn Ihre Frau auch Darlehensnehmerin für die weiteren Bankkredite oder die Privatkredite ist, ist hierfür ein anteiliger Abzug vorzunehmen.
Als Aktivvermögen Ihrer Frau kommt auch Ihre Unternehmensbeteiligung in Betracht.
Auf Ihrer Seite ist die andere Hälfte der Darlehensverbindlichkeit von 70.000 € ebenfalls in Abzug zu bringen.
Auf Grund der komplexen Gesamtmengenlage sollten Sie in jedem Fall Belege für die derzeitige Situation sicher. Dies bedeutet zum einen Kopien des Grundbuchauszuges, der Bruchteilsgemeinschaft, der einzelnen GbR, sämtlicher Darlehensverträge und nach Möglichkeit auch vorhandenen Kontoauszüge. Es geht darum den Sachstand zu dokumentieren, um zu verhindern, dass sich nach der Trennung die Situation gravierend verändert. Es sind auch Belege über die Zahlung Ihrer „Miete“ zu sammeln. Je mehr Unterlagen Sie zur Verfügung haben, umso besser. Nach einer Trennung ist damit zu rechnen, dass Sie diese nicht mehr erlangen können.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass nach der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes gibt, welcher darauf abzielt, Vermögensdispositionen zur Vermeidung eines geringeren Zugewinns zu verhindern.
Abschließend möchte ich darauf aufmerksam machen, dass die obigen Ausführungen nur eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage darstellen und eine ausführliche Rechtsberatung eines Rechtsanwaltes vor Ort, welche bereits vor der Trennung und spätestens zum Zeitpunkt der Trennung empfohlen wird, nicht ersetzen kann. Insbesondere auf Grund der komplexen Gesamtsituation ist dies dringend anzuraten.
Das Weglassen oder Hinzufügen von einzelnen Informationen kann auch dazu führen, dass sich die rechtliche Beurteilung wesentlich ändert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Anhaltspunkt für das weitere Vorgehen vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
S. Anger
Rechtsanwalt
Hallo Herr Anger,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es ergibt sich aus Ihren Ausführungen eine Frage für mich:
In wie fern kommt als Aktivvermögen meiner Frau auch Ihre Unternehmensbeteiligung in Betracht, wenn die Gesellschaften keinen Gewinn erzielen?
Freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unternehmensbeteiligung wird sicherlich dann eine Rolle spielen, wenn die Gesellschaft Gewinn macht. Nach Ihrer Schilderung wird dies irgendwann der Fall sein.
Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass das Unternehmen einen Vermögenswert selbst darstellt. Auch wenn kein Gewinn erzielt wird, hat das Unternehmen in der Regel einen Wert (Grundvermögen, Rechte, Patente, Forderungen usw.), welcher sicherlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverbindlichkeiten näher zu bestimmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
S. Anger
Rechtsanwalt