Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
1. Sie haben die Möglichkeit das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchzuführen. Nach § 1567 Abs. 1 S. 2 besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Hierzu muss der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten objektiv nach außen treten. Hierunter ist zu verstehen, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentliche persönliche Beziehung besteht. Getrenntes Schlafen und Essen reicht alleine dazu jedoch nicht aus, vielmehr müssen die Gemeinsamkeiten im Haushalt auf ein unvermeidliches Maß reduziert werden. Ausnahmen hierzu sind Gemeinsamkeiten, die einzig dazu dienen den Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten.
Schließlich bleibt es immer eine Wertung ob es sich im konkreten Fall um Getrenntleben handelt. Wenn Sie in jedem Fall sicher gehen wollen bleibt Ihnen wohl nicht anderes übrig, als wie eine eigene Wohnung zu beziehen. Unter Umständen finden Sie mit Ihrer Ehefrau auch eine Einigung dahingehend, dass beide Seiten die Trennung bestätigen. Eine solche Erklärung wird in der Regel durch die Gerichte nicht überprüft.
2. Die Unterhaltspflicht Ihrem Sohn gegenüber besteht solange bis er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Folglich müsste mindestens die Lehrzeit Unterhalt gezahlt werden. Der Unterhalt für Ihn berechnet sich grundsätzlich nach Ihrem Einkommen und den einschlägigen Unterhaltstabellen, wobei von dem errechneten Betrag noch Teile der Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen sind.
Nach Ihren Angaben verdienen Sie 22.000 € brutto im Jahr. Eine genaue Berechnung kann jedoch auf der Grundlage dieses Wertes nicht durchgeführt werden, da es auf das so genannte bereinigte Bruttoeinkommen ankommt. Weiter ist auch nicht klar, ob die 550 € Ausbildungsbeihilfe als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen sind. Nach einer groben Einschätzung dürfte der aus der Ausbildungsvergütung anzurechnende Betrag den Unterhaltsanspruch übersteigen, wodurch kein Unterhalt (bzw. nur ein geringer Unterhalt) zu zahlen wäre. Für die genauere Berechnung empfehle ich Ihnen einen Kollegen aufzusuchen.
3. Aufgrund dessen, dass Ihre Frau weiterhin gleich hohe Einkünfte wie Sie erzielt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Ehegattenunterhalt Ihrerseits geschuldet wird. Beachten Sie jedoch, dass auch in diesem Fall eine abschließende Beurteilung nur bei vorliegen aller relevanter Zahlen möglich ist. Daher empfiehlt es sich auch hier einen Kollegen mit der Berechnung zu beauftragen.
4. Weiter wird zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau kein Zugewinnausgleich stattfinden. Aufgrund des gewählten Güterstandes der Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte nach der Scheidung Eigentümer der jetzt in seinem Eigentum stehenden Güter. Ein Ausgleich ist daher gesetzlich nicht vorgesehen.
5. Grundsätzlich ist ein Versorgungsausgleich mit der Scheidung der Ehe durchzuführen. Hiervon macht § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB
jedoch eine Ausnahme. Hiernach könnnen die Ehegatten in einem notariellen Vertrag den Versorgungsausgleich ausschließen.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Vereinbarung unwirksam wird, wenn binnen Jahresfrist ab Beurkundung der Antrag auf Scheidung rechtshängig wird – und aufgrund des Antrages die Ehe auch geschieden wird. Dies bedeutet für Sie, dass für den Fall, dass kein Versorgungsausgleich von beiden Parteien gewünscht wird, dies per Notarvertrag bekundet werden muss. Anschließend darf für die Dauer von einem Jahr kein Scheidungsantrag gestellt werden. Wird dies nicht eingehalten, so erfolgt ein Versorgungsausgleich nach den normalen Regelungen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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