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Vorbereitung einer evtl. Scheidung

18. August 2011 14:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
- kein Ehevertrag somit gesetzlicher Zugewinn

Ehemann:
- 1.te GmbH - 100 %
- 2.te GmbH & Co.KG - 100 %
- 3.te GmbH mit Partner 50/50 % -Regelung
- Planung einer weiteren GmbH zu 100 %
- mehrere Immobilien in Besitz der GmbH
- Eigenkapital in diversen Projekten

Ehefrau:
Einzelfirma in Form des Einzelkaufmanns

Ehemann und Ehefrau:
Einfamilienhaus 50/50 %

Kinder: 2 minderjährige Kinder

Welche Unterlagen benötige ich, damit eine detaillierte Aufstellung für eine evtl. Scheidung erfolgen kann.

Vielen Dank.



18. August 2011 | 15:03

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei der Beantwortung Ihre Anfrage kommt zunächst darauf an, ob Sie eine reine Scheidung ohne Folgesachen durchführen wollen oder eine Scheidung mit der Folgesache Zugewinnausgleich.

Bei einer Scheidung ohne Folgesachen benötigen Sie als Unterlagen nur die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und die jeweiligen Personalsausweise.

Voraussetzung für die Scheidung ist allerdings, dass sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Hat die Ehe mindestens drei Jahre gedauert, wird das Gericht von Amts wegen auch den Versorgungsausgleich durchführen, d.h. es wird den Ausgleich Ihrer Rentenanwartschaften durchführen, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.

Ich gehe allerdings davon aus, dass Sie auch Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen möchten.

Zugwinnausgleich bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit ein höheres Vermögen erworben hat, die Hälfte der Vermögensdifferenz an den anderen Ehegatten abtreten muss.

Hierfür wird geprüft, welches Vermögen Sie und Ihr Ehemann jeweils am Anfang der Ehe hatte, also am Tag der Eheschließung. Sodann wird festgestellt, welches Vermögen beide am Ende der Ehezeit hatten. Das Ende der Ehezeit ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Gericht der Gegenseite zugestellt wurde. Bei beiden Eheleuten wird sodann vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen um zunächst den Zugewinn zu ermittel. Dann wird vom höheren Zugewinn der niedrigere abgezogen. Von dieser Differenz muss der andere Ehegatte dann die Hälfte abtreten.

Beispiel Mann Anfangsvermögen 1000
Endvermögen 10.000

Zugewinn 9.000 EUR

Frau Anfangsvermögen 1000
Endvermögen 5000

Zugewinn 4000

Zugewinnausgleich 9.000 EUR / 4.000 EUR = 5.000 EUR davon 1/2 = 2.500 EUR.

In diesem Zusammenhang können Sie von Ihrem getrennt lebenden Ehemann eine geordnete Aufstellung zu seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantraghes und zum Zeitpunkt der Eheschließung verlangen. Hierbei ist auch der Wert der jeweiligen GmbH-Anteile anzugeben.

Die Wertbestimmung dieser Anteile dürfte wohl die meisten Schwierigkeiten mit sich bringen, denn wenn hierüber ein Streit entbrennen sollte, müsste dies durch einen Sachverständigen geklärt werden. Ferner müssten Sie dann für das Gericht ihren Vermögenszugewinn gegenüberstellen und hiermit einen konkreten Zahlungsantrag stellen.

Sie können das Zugewinnausgleichsverfahren im Scheidungsverfahren als Folgesache durchführen. Dies hat den Vorteil, dass Sie ein geringeres Kostenrisiko haben. Denn unabhängig von der Frage, ob Sie mit Ihrem Antrag gewinnen oder überwiegend verlieren, wird das Gericht grundsätzlich dahingehend entscheiden, dass jeder Ehegatte die eigenen Anwaltskosten trägt.

Sie können das Zugewinnausgleichsverfahren allerdings auch innerhalb von drei jahren nach Rechtskraft der Scheidung im Rahmen eines sog. isolierten Zugewinnausgleichsverfahrens durchführen. Dies hat den Nachteil, dass das Kostenrisiko höher ist. In diesem Verfahren gilt nämlich, dass die unterliegende Partei auch die Kosten des gegnerischen rechtsanwalt zu tragen hat. Der Vorteil des isolierten verfahren besteht allerdings darin, dass das eigentliche Scheidungsverfahren hiermit nicht belastet wird und zumeist viel schneller durchgeführt werden kann. Ein Zugewinnausgleichsverfahren kann die Sheidung um Jahre verzögern.

Wenn Sie also die Scheidung zusammen mit dem Zugewinnausgleichsverfahren durchführen wollen, müssten Sie nach Zustellung des Scheidungsantrags von Ihrem getrennt lebenden Ehemann zunächst die beschriebene Vermögensauskunft verlangen, aber auch selber eine Vermögenszusammenstellung durchführen, damit Sie Ihren Antrag auch beziffern können.

Möchten Sie dagegen nur die Scheidung durchführen, dann brauchen Sie nur die zu Anfang genannten Unterlagen.

Gerne können Sie mich kontaktieren. Ich bin bundesweit tätig und eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen könnte übernommen werden.


Mit freundlichen Grüßen





Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2011 | 22:50

Vielen Dank für die INfo.

Mich hätte jetzt nur noch interessiert, welche Unterlagen benötige ich von den GmbH´s um eine Wertbestimmung darlegen zu können, ohne dass etwas "verschleiert" wird.

Herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2011 | 09:33

Sehr geehrte Ratsuchende,

sie benötigen mindestens die Bilanzen und GuV der letzte drei Jahre. Letztlich geht es aber beim Zugewinn darum, welchen konkreten Vermögenswert die GmbHs an den Stichtagen haben. Wenn die Eheleute den Wert nicht frei schätzen wollen, werden Sie um ein Sachverständigengutachten bzgl der Bewertung zumeist nicht herumkommen. Dieser würde dann mitteilen welche weiteren Unterlagen er benötigt.

Im Zusammenhang mit Verschwendung und Verschleierung von Vermögen durch die Gegenseite zu verhindern gibt es im Übrigen eine weitere Möglichkeit. Sie können heutzutage von der Gegenseite auch eine Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Wenn das Vermögen Ihres Mannes zwischen Trennung und Scheidungsantrag urplötzlich geschrumpft ist, muss er dann beweisen, dass er es nicht verschwendet hat. Kann er dies nicht, wird durch die Gerichte unterstellt, dass diese Vermögen weiterhin vorhanden ist. Auf dieser Grundlage wird der Zugewinnausgleich dann berechnet.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel Rechtsanwalt



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