Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Für die Unterhaltsberechnung ist von Ihrem Bruttoverdienst zzgl. des Fahrtkostenzuschusses auszugehen. Der Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung bleibt außer Betracht, so dass von einem unterhaltsrechtlichen Gesamteinkommen in Höhe von EUR 3.944,00 auszugehen ist.
Von den von Ihnen genannten Abzugspositionen sind grundsätzlich alle bis auf Ihren Beitrag zur vermögenswirksamen Leistung (EUR 40,00) zu berücksichtigen. Letzterer wird nicht berücksichtigt, da er der Vermögensbildung dient und dies dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden kann. Ich verstehe Sie so, dass auch der Betrag von EUR 166,00 in die Pensionskasse fließt. Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer bis zu 4% ihres Jahresbruttoeinkommens als Altersvorsorge verwenden dürfen. Mit den Zahlungen für die Pensionskasse und der Riesterrente liegen Sie über diesem Betrag, da maximal EUR 159,36 (bei einem Gesamtbruttoeinkommen von EUR 3.984,00) berücksichtigungsfähig sind. Sofern die Gegenseite dies einwendet, dürfte somit lediglich der Betrag von EUR 159,36 Beachtung finden.
Zudem ist eine Pauschale in Höhe von 5% von Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen (Abzug der gesetzlichen Positionen) in Höhe von EUR 2.714,97, mithin EUR 135,75 als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Es verbliebe dann ein Nettoeinkommen von EUR 2.379,86. Zudem ist der ehebedingte Kredit mit EUR 550,00 zu berücksichtigen, so dass von einem bereinigten Nettoeinkommen von EUR 1.829,86 auszugehen ist.
Für das 1 ½ jährige Kind ermittelt sich ein Kindesunterhalt von EUR 216,00. Für das 4-jährige Kind ist ebenfalls Kindesunterhalt in Höhe von EUR 216,00 zu zahlen, ab dem 5. Lebensjahr EUR 262,00.
Dabei gehe ich davon aus, dass Sie in einer Mietswohnung leben werden. Sofern Sie im Haus verbleiben werden, ist Ihnen evtl. ein Wohnvorteil durch die ersparten Mietzahlungen hinzuzurechnen, welcher sodann Ihr Einkommen und damit den zu zahlenden Kindesunterhalt erhöht. In welcher Höhe der Wohnvorteil anzusetzen ist, kann pauschal nicht festgelegt werden, da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Sofern Sie durch den Steuerklassenwechsel rund EUR 400,00 weniger verdienen, ist Kindesunterhalt in Höhe von EUR jeweils EUR 202,00 bzw. ab dem 5. Lebensjahr für dieses Kind EUR 245,00 zu zahlen.
Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhaltes wird es durchaus eine Rolle spielen können, ob Ihre Ehefrau in dem Haus wohnen bleibt, da dann ihr Einkommen um diesen Mietvorteil erhöht würde und ihr Bedarf dementsprechend geringer ausfallen würde.
Für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes bleibt Ihnen nach Abzug der jetzigen Kindesunterhaltsbeträge und einem Erwerbstätigenbonus von 10% ein Einkommen von EUR 1.303,07. Aufgrund des Selbstbehaltes von EUR 1.000,00 wären Sie somit lediglich in Höhe von EUR 303,00 leistungsfähig. Dieser Betrag wäre als Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Nach Steuerklassenwechsel besteht keine Leistungsfähigkeit mehr, so dass der Ehegattenunterhalt entfällt.
Die Versicherungen Ihrer Frau sind von dieser alleine zu begleichen. Ihren Kindern haben Sie grundsätzlich Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung zu zahlen. Da nach Steuerklassenwechsel eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt wohl nicht mehr gegeben sein wird, fällt der Ehegattenunterhalt dann weg.
Bzgl. der Fragen zum Zugewinn:
Eine Schenkung die Sie von einem Dritten erhalten haben, wird gem. § 1374 Abs.2 BGB
sowohl Ihrem Anfangs- als auch Ihrem Endvermögen zugerechnet. Rein rechnerisch erhöht diese also nicht den Zugewinn, so dass Ihre Ehefrau daran auch nicht durch einen Zugewinnausgleich beteiligt wird.
Die Schenkung an Ihre Ehefrau wird hingegen nicht deren Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie erhöht damit allein ihr Endvermögen, so dass Sie über den Zugewinnausgleich an dieser Schenkung beteiligt werden.
Da die Immobilie nach Ihrer Darstellung auch im Eigentum Ihrer Ehefrau steht, hat diese auch ein Recht auf deren Benutzung. Sofern Sie keine Einigung treffen können, müsste das Haus im Rahmen der Zwangsversteigerung auseinandergesetzt werden. Der Wert der Immobilie wird dann regelmäßig durch Sachverständigengutachten festgestellt. Sollte das Haus tatsächlich verkauft oder versteigert werden, wird der dann erzielte Verkaufserlös aufzuteilen sein.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1374 BGB
1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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