Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz. ... B. bei Besitzübergabe vor vollständiger Kaufpreiszahlung, -auf die Möglichkeit der Kaufpreishinterlegung beim Notar, -auf die Haftung des Grundbesitzes für etwaige Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben, Umlegungs- und Erschließungskosten; der Veräußerer garantiert hierzu, dass bei Besitzübergang solche Rückstände nicht bestehen, -dass jeder am Vertrag Beteiligte für Kosten und Grunderwerbsteuer unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen gesamtschuldnerisch haftet, -dass alle getroffenen Vereinbarungen beurkundet sein müssen, da sonst die Gefahr der Nichtigkeit des ganzen Vertrages besteht, -dass bei öffentlich gefördertem Wohnraum Besonderheiten bestehen; der Veräußerer garantiert hierzu, dass weder sozialer Wohnungsbau noch Wohnungsbindung oder Wohnraumförderung besteht, -auf die Spekulationssteuerfrist nach Einkommensteuergesetz, -dass der Notar weder eine steuerliche noch eine wirtschaftliche Beratung übernimmt, -auf die verschuldensunabhängige Haftung bei abgegebenen Garantien. ... Der Erwerber tritt hiermit an den dies annehmenden Veräußerer seine Ansprüche auf Auszahlung dieser Darlehen ab und weist seine Geldgeber unabhängig von der Wirksamkeit dieser Abtretung unwiderruflich zur Auszahlung an den Veräußerer an.