Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich bin Vermieter/Eigentümer einer DG-Wohnung in einem 3-Parteien-Haus. Der Eigentümer der Wohnung darunter meldete mir per Fax, dass es von oben tröpfelt und fügte eine Abb. von seiner geöffneten Holzdecke bei, auf der ein über Monate hindurch gebildeter Wasserfleck an der Decke zu sehen ist. Weiter kündigt er durch "Beschluss" zusammen mit dem 3.Eigentümer -ohne rechtl.Gehör meiner Seite- eine Beauftragung eines Reparaturdienstes an. Den Termin zur Reparatur werde mir noch separat mitgeteilt.
Statt dessen beauftragte der Geschädigte ohne mein Wissen tags darauf einen Leckortungsdienst für 476 EUR, der in meiner Wohnung nach Hereinlassens durch meinen Mieters eine defekte Silikonfuge an der Dusche feststellte.
Sowohl ich als auch mein Vermieter verfügen über eine Privathaftpflichtversicherung.
Frage 1: Wer ist der Schadenverursacher? Ich (wusste nichts von der defekten Silikonfuge)oder der Mieter (Stichwort: Schaden durch Gebrauch der Wohnung).
Frage 2: Wessen Hapftplichtvers. ist dem zu Folge der Schaden beim Geschädigten zu melden ?
Frage 3: Darf der Geschädigte die Kosten des von ihm so umgehend beauftragten Lecksuchdienstes mir in Rechnung stellen, obwohl ich keine Gelegenheit hatte, in so kurzer Frist nach der Meldung -knapp 12h- zu reagieren ?
Frage 4: 1 Tag nach der Lecksuche bin ich vom RA des Geschädigten aufgefordert worden, die Ursache zu beseitigen, bis jetzt ohne Kostennote des RA. Wer muss den RA des Geschädigten für dessen Dienste bis jetzt und folgend in dieser Angelegenheit bezahlen ?
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. und 2. Da die Fuge bzw. die Fliesen der Dusche zu dem Gebäude gehören, haben Sie für die Beseitigung des Schadens aufzukommen, auch wenn Sie nicht "Schadensverursacher" sind. Die hier entstehenden Kosten für die Verfugung der Fliesen und für die Beseitigung des Wasserfleckes an der darunter liegenden Decke sind aber wohl nicht versichert und unterfallen nicht der Wohngebäudeversicherung. Im Einzelfall kommt es auf die Versicherungsbedingungen zu Ihrem Vertrag an; Sie haben demnach den Schaden zu melden.
3. Grundsätzlich hat der Mieter Sie über Schäden zu informieren und Sie kümmern sich sodann um die Beseitigung der Schäden einschließlich der Suche nach der Schadensursache durch Beauftragung eines Handwerkers. Im Einzelfall kann der Mieter jedoch selbst einen Handwerker beauftragen. Dies ist bei Notmaßnahmen der Fall. Vorliegend handelt es sich um eine solche Notmaßnahme.
4. Den Rechtsanwalt Ihres Mieters haben Sie nur dann zu zahlen, wenn Sie berechtigt in Anspruch genommen werden -hier Beseitigung des Lecks- und er Sie in Verzug gesetzt hat. Wenn Sie ungeachtet, wer das Leck verursacht hat, den Schaden beseitigen hat der Mieter den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Sollte es Schriftverkehr zwischen dem Anwalt Ihres Mieters und Ihnen geben, können Sie mir diesen gerne übersenden. Ich werde die Sache sodann erneut prüfen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller6. März 2007 | 01:57
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
leider ist der Konflikt wohl nicht korrekt von mir dargestellt bzw. nicht richtig rübergekommen.
Mein Hauptproblem ist nicht mein Mieter, sondern der geschädigte Eigentümer in der unteren Wohnung.
Hauptsächlich geht es darum, welcher Privat-Haftpflichtversicherung (nicht Wohngebäudeversicherung!) der Schaden zu melden ist. Meiner oder der des Mieters (nach Ihrer Ansicht der Schadenverursacher)?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. März 2007 | 10:15
Vielen Dank für die Nachfrage.
Da habe ich Sie wohl mißverstanden.
Der vom "Wasserschaden" betroffene Eigentümer bzw. Mieter hat den Schaden zu melden, also der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Der Eigentümer bzw. Mieter der darunterliegenden Wohnung hätte Sie auch (früher) auf den Schaden aufmerksam machen müssen, so dass Ihnen gegenüber auch nicht die Bezhalung des Leckortungsdienstes aufgbürdet werden kann.
Sie müssen jetzt allerdings die Schadensursache, also Beseitigung der undichten Fuge, umgehend vornehmen, um nicht hinsichtlich derVergrößerung des Schadens in Anspruch genommen zu werden.