Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihre Einzahlungen soweit sie in der GmbH noch vorhanden sind, werden zunächst als Insolvenzmasse gewertet. EIn Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung der Einzahlungen besteht nicht, auch nicht nach dem Termin im Oktober 2021 an dem wohl der Insolvenzantrag gestellt wurde.
2. Anspruch besteht von Ihrer Seite zunächst darauf, dass
- ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird und
- sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzquote erhalten, soweit genügend Insolvenzmasse zur Verteilung da ist.
3. Etwas anderes gilt dann, wenn die GmbH Ihre Zahlung selbst im Wege ihrer Altersvorsorge bei einem anderen Unternehmen/Versorgungseinrichtung unter ihrem Namen die Gelder angelegt hat. Dann besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Sparanlagen nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn diese insolvenzfest angelegt wurden.
4. Sollten Ihre Einzahlungen hingegen durch die GmbH und deren Geschäftsführer verbraucht worden sein, kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, dass hier eine nennenswerte Insolvenzquote herauskommt. Allerdings wäre eine Strafbarkeit der Geschäftsführer zu prüfen, wenn diese die Spareinlagen zweckentfremdet verwendet haben und sich damit eine Unterschlagung begangen haben.
5. Zur weiteren Vorgehensweise gilt es nunmehr Informationen zu sammeln. Wenden Sie sich daher an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und erkundigen Sie sich nach dem Verfahrensstand und dem Verbleib Ihrer Spareinlage. Im weiteren sollten Sie dann erwägen, die verlorene Geldanlage gegenüber den Geschäftsführer einzufordern, wenn hier strafbares Handeln einschlägig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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