Sehr geehrte Fragestellerin,
das Mietverhältnis endet dann vorzeitig, wenn ein neuer Mietvertrag geschlossen wird oder Sie einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schliessen. Solange sind Sie als Mieter grundsätzlich in der Pflicht.
Wenn der Vermieter pflichtwidrig die Nachmieter vertreibt, kann es durchaus sein, dass er seine weiteren Ansprüche verliert. Hier war es jedoch wohl so, dass die Ursache für die Streitigkeiten vom Nachmieter ausgingen. Der Vermieter kann nämlich aus berechtigtem Interesse verlangen, dass beide Personen, die in der Wohnung wohnen wollen, den Mietvertrag unterschreiben, wenn Lebenspartner einziehen wollen. Andernfalls hätte der Vermieter einen Nutzer, mit dem er nicht vertraglich verbunden ist, was seine Rechtssituation verschlechtert.
Meines Erachtens liegt der Nachteil daher tatsächlich bei Ihnen, sofern Sie noch keinen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter geschlossen haben und auch keine vertragliche Abrede mit den Nachmietern geschlossen haben, die Sie in dieser Situation sichert. Davon gehe ich angesichts Ihrer Frage nicht aus.
Nach Ihrer Schilderung werden Sie die Miete zahlen müssen und die Küche abbauen müssen. Ob Sie auch streichen müssen, sollte anhand des Mietvertrages geprüft werden. Häufig sind Schönheitsreparaturenklausel und Endrenovierungsklausel enthalten, die nicht wirksam sind. Unter Umständen können Sie aber auch Ansprüche zumindest teilweise zurückweisen, wenn Sie nicht zeitnah von der Entwicklung unterrichtet wurden und Ihnen dadurch die Chance genommen wurde einen anderen Nachmieter zu finden. Dazu müsste aber der Sachverhalt über Ihre Angaben hinaus aufgeklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt