Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig erkannt haben, ist die Kündigung zum 07.06.2016 nicht fristgemäß, da die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen vertraglich vereinbart war. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht zum 07.06.2016 beendet.
Sie geben an, dass im Kündigungsschreiben formuliert ist, die Kündigung solle "fristgerecht" erfolgen. Es handelt sich also nicht um eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Damit stellt sich die Frage, ob die Kündigung dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls zum fristgerechten Datum beendet werden sollte.
In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Auslegungsregel, der zufolge eine ordentliche Kündigungserklärung "in aller Regel" als eine Kündigung zu verstehen ist, die zum nächstzulässigen Zeitpunkt gelten soll (BAG, Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05
; BAG, Urteil vom 09.02.2006, 6 AZR 283/05
).
Allerdings sind sich die unterschiedlichen Senate des Bundesarbeitsgerichts uneinig darüber, ob es erforderlich ist, im Falle einer ordentlichen Kündigung mit falsch berechneter Kündigungsfrist Kündigungsschutzklage zu erheben oder nicht. Der zweite und sechste Senat vertreten in den oben zitierten Urteilen die Auffassung, dass die Kündigung zum korrekten Beendigungszeitpunkt wirksam wird, wenn sie nicht mit einer Kündigungsschutzklage angetriffen wird. Bis dahin ist das Arbeitsverhältnis abzurechnen. Der fünfte Senat sieht dies anders und geht davon aus, dass die Auslegung einer Kündigung mit falscher Frist einzelfallabhängig ist. In jedem Fall sei Kündigungsschutzklage erforderlich, um zu verhindern, dass die Kündigung mit dem falschen Datum wirksam wird (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
).
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie sicherheitshalber innerhalb der für Kündigungsschutzklagen geltenden Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht einreichen sollten. Der Klageantrag sollte darauf gerichtet sein, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 07.06.2016 endete, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der Kündigung und bis dahin ordentlich abgerechnet werden muss.
Wenn Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Nachfrage nutzen und mir mitteilen, wann genau Ihne die Kündigung zugestellt wurde, kann ich für Sie berechnen, wann das Arbeitsverhältnis beendet wird und bis wann Sie Kündigungsschutzklage eingereicht haben müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Anja Möhring
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Vielen Dank .
Brief mit einschreiben wurde am 6.6 verschicken und kam am darauf folgenden Tag bei mir an.
Ich habe die Kündigung am 7.6 erhalten und wurde auch zu 7.6 gekündigt.
Kann ich diese Kündigungsschutzklage selbst stellen oder benötige ich da einen Anwalt an meiner Seite ?
Vielen vielen dank Frau Möhring
Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß mit Ablauf des heutigen Tages. Die Kündigungsschutzklage müssen Sie bis zum 28.06.2016 einlegen.
Sie können die Kündigungsschutzklage selbst einlegen, vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Wenn Sie sich wegen der Formulierung unsicher sind, können Sie zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts gehen und die Klage dort zur Niederschrift einlegen. Man wird Ihnen mit der Formulierung helfen.
Ich wünsche Ihnen für das Verfahren viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
Rechtsanwältin