BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen
vom 22.5.2022
für 62 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Wehle / Aachen
Das FA hat in der Erklärung zu 2019 den Zufluss als nicht steuerbar bewertet, ergo wurden keine Steuern auf den AirDrop gezahlt. ... Der Zufluss durch AirDrop wäre heute nach Rn. 70 ff. zu versteuern. Die Wertsteigerung bis zum Verkauf 2021 ist laut Schreiben nicht zu versteuern, da die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden, Rn. 53 ff.