Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Wenn Ihnen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und Sie diesen auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen Sie den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil auch versteuern. Dabei gilt grundsätzlich eine Vermutung, dass bei dem Vorhandensein eines Dienstwagens dieser auch privat genutzt werden daraf, sofern nicht etwas anderes im ArbeitsV oder in einer Dienstwagenverordnung ausdrücklich anders geregelt wurde.
Die Besteuerung erfolgt dann nach der 1%-Regelung (plus 0,03% für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) oder durch das Führen eines Fahrtenbuches.
Das Manipulieren des Fahrtenbuches wäre eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO
, die Sie alleine zu verantworten hätten. Sie würden dafür haften und gerade stehen müssen (Strafe, Nachzahlung, Hinterziehungszinsen etc.). Ich kann daher nur davon abraten, dieses zu tun. Zur Frage der rückwirkenden Anrechnung:
1. Strafverfolgungsverjährung
Steuerstrafsachen müssen verjährungsrechtlich differenziert betrachtet werden. Es ist zwischen der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung (Strafverfolgungsverjährung) und der Verjährung für die Steuerzahlung (Festsetzungsverjährung) zu unterscheiden. Die Fristen sind unterschiedlich lange und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie können auch unterbrochen werden. Außerdem ist bei der Berechnung der Verjährung ggf. eine sog. Anlaufhemmung zu berücksichtigen. Insgesamt kann sich die Berechnung der individuellen Verjährung im Einzelfall als durchaus schwierig darstellen.
2. Festsetzungsverjährung
Bei der Steuerfestsetzung geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Ohne Steuerhinterziehung würde die Festsetzung bereits nach vier Jahren verjähren, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO
.
Die Festsetzungsverjährung ist unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung. Dies bedeutet, dass Steuern ggf. auch ohne strafrechtliche Verfolgung noch nachgezahlt werden müssen. Die Verjährungsfrist einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre, § 78 I StGB
. Die Festsetzungsverjähung jedoch zehn Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO
. Liegt eine Steuerhinterziehung erst sechs Jahre zurück kann diese zwar nicht mehr strafrechtlich geahndet werden. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe wird nicht verhängt. Jedoch kann das Finanzamt die hinterzogengen Steuern zzgl. 6 Prozent Hinterziehungszinsen verlangen. Gerade in den ersten Jahren einer Steuerhinterziehung fallen somit insgesamt durchaus hohe Nachzahlungsbeträge an.
Schließlich sollte beachtet werden, dass die Festsetzungverjährung mit Ende des Kalenderjahrs beginnt, in dem die jeweilige Steuer entstanden ist. Die Verjährung der Steuerhinterziehung hingegen beginnt mit der Beendigung der Tat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung. Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir muss sorge dafür tragen die die 1%-Regelung (plus 0,03% für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) angewand wird?
Muss der Arbeitgeber dieses tun? Und wird der bei nicht umsetzen haftbar gemacht?
Da die Überlassung Arbeitslohn ist, muss Ihr Arbeitgeber dies im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnungen erfassen und auch Lohnsteuer dafür abführen.
Tut er dies nicht, haftet er nach § 42d EStG
für die LST. Da Ihnen die Falschbehandlung aber bekannt ist, haften Sie ebenfalls nach § 42d II Nr.3 EStG
als Gesamtschuldner neben Ihrem Arbeitgeber.