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Nachhilfe

19. Oktober 2005 16:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


10:29

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gerade meinen Zivildienst abgeschlossen und möchte die kommenden 6 Monate bis zum Studium mit der Erteilung von privater Nachhilfe überbrücken. Muss ich das "Einkommen" (möglicherweise bis zu 700 €) vollständig versteuern? Gilt ein Grundfreibtrag von 7664 € "pro Jahr"?
(habe ich auf http://www.n24.ch/wirtschaft/wirtschaftspolitik/?a2004030511582282530 gefunden)
Zählen die monatlichen 450 € Zivildienstgehalt, die ich bis vor kurzem steuerfrei bezogen habe, mit in diesen Freibetrag? Muss ich Rentenversicherung o. ä. (außer Krankenkasse) bezahlen?
Muss bei Unterschreitung des Freibetrages keine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden? Gibt es andere Vorschriften, die in diesem Zusammenhang von fundamentaler Bedeutung sind?

Vielen herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender

19. Oktober 2005 | 17:49

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wenn Sie selbstständig tätig sind, müssen Sie immer eine Steuererklärung abgeben. Der Grundfreibetrag für einen Alleinstehednen beträgt derzeit 7.664 EUR, dh ein Jahreseinkommen bis zu dieser Grenze ist steuerfrei.
Nach § 3 Nr.5 EStG ist das Zivildienstgehalt steuerfrei. Nach § 32a EStG werden diese Einkünfte daher nicht in den Grundfreibetrag eingerechnet.

Sie müssen für Ihre selbstständigen Einkünfte eine sog. Einnahmen Überschussrechung erstellen egal ob Sie unter dem Grundfreibetrag bleiben oder nicht, da das Finanzamt Ihre Einkünfte überprüfen muss. Derzeit gibt es einige Steuererklärungsprogramme, die Ihnen eine Einnahmen Überschussrechnung erstellen, zB die Steuersparerklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Sammeln Sie alle Ausgabenbelege, die mit Nachhilfe in Verbindung stehen. ZB Ausgabenbelege für Fachbücher, Quittungen über Stifte usw. Machen Sie sich auch eine Kopie von allen Rechungen, die Sie an Ihre Kunden ausstellen. Ihre Betriebseinnahmen minus die Betriebsausgaben sind dann Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Es spricht einiges dafür, dass Geben von Nachhilfestunden unter die freiberuflichen Tätigkeiten gem. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG fällt. Fragen Sie deswegen aber unbedingt noch einmal beim Finanzamt nach. Wenn Ihre Tätigkeit hierunter fallen sollte, dann müssen Sie sich für Ihre Betätigung eine Steuernummer bei Ihrem Finanzamt holen. Sollten es sich dagegen um eine gewerbliche Betätigung handeln,dann müssen Sie sich eine Bescheinigung beim Gewerbeaufsichtsamt holen. Grds haben Sie die Möglichkeit als selbstständig Tätiger sich die Vorsteuer auf gekaufte Betriebsmittel beim Finanzamt zurückzuholen. Die Vorsteuer sind die 16 % Umsatzsteuer, die Sie beispielsweise für Stifte bezahlt haben. Dafür müssen Sie aber anfangs monatlich eine sog Umsatzsteuervornmeldung beim Finanzamt abgeben, sowie am Ende des Jahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung.Sie sparen damit zwar Steuern ist aber auch ein wenig mühsam. Ausserdem müssen Sie Rechungen unter Ausweis der Umsatzsteuer erstellen. Wollen Sie sich dies ersparen und sind Sie Kleinunternehmer, dh Sie haben im vorangegangenen Jahr einen Umsatz unter 17.500 EURO und werden im laufenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz unter 50.000 EUR haben, dann können Sie auf dem Meldeformular des Finanzamtes gegen die Umsatzsteuerpflicht optieren. Lassen Sie sich auch dies beim Finanzamt noch mal erklären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2005 | 17:55

Sehr geehrter Herr Glatzel,

vielen Dank für Ihre beeindruckend schnelle und kompetente Antwort. Würden Sie mir vielleicht bitte auch noch ergänzend den Teil meiner Frage beantworten, der sich auf eventuelle Versicherungspflichten beim Geben von Nachhilfestunden bezieht?
(Rente, Arbeitslosenversicherung?)

Danke.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2005 | 10:29


Sehr geehrter Rechtssuchender,

diese Frage kann ich Ihnen leider nicht so genau beantworten, zumindest für die Studienzeit gilt, dass eine neben dem Studium vorgenommene Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder den Zeitraum von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres übersteigt, versicherungspflichtig ist, es sei denn, die Tätigkeit beschränkt sich auf die Semesterferien.
In Einzelfällen kann auch bei Überschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, und zwar, wenn z. B. der Beschäftigung an Wochenenden oder in den Abendstunden nachgegangen wird. Voraussetzung ist, dass Sie Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmen. Die Höhe des erwirtschafteten Einkünfte sind dabei nicht von Bedeutung.

Ich da Sie die Nachhilfetätigkeit allerdings in der Übergangszeit bis zum Studium ausüben wollen, empfehle ich Ihnen eine Anfrage bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu stellen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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