Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, wenn der Auftraggeber im Ausland (Drittland=Schottland) sitzt? Falls ja, so ist keine USt auszuweisen, die USt ID gibt ja auch nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
Nach § 3a Abs. 2 UStG führen Sie die sonstige Leistung an dem Ort aus, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Mithin handelt es sich nicht um eine in Deutschland nach § 1 UStG steuerbare Leistung.
Damit kommt auch die sog. Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG nicht zum Zuge.
Die Rechnungslegung erfolgt ohne Ausweis einer Umsatzsteuer mit dem Hinweis des Leistungsortes nicht im Inland und der im Inland nicht (umsatz-)steuerbaren Leistung.
Muss ich in Schottland darüber hinaus etwas versteuern, bei einer Behörde beantragen oder angeben, wenn ich Dienstleistungen für einen schottischen Unternehmer erbringe?
Nein.
Muss ich in der Rechnung neben den normalen Angaben (Daten Kunde/Meine Daten, meine Steuernummer, Datum, Art der DL, lfd. Rechnungsnummer) noch etwas angeben?
Die Rechnung hat alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben zu enthalten, soweit diese erforderlich und vorhanden sind. Mithin müssen Sie die Angaben zu Steuern nach Nr. 7 und 8 unbedingt weglassen (§ 14c UStG).
Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist nur aufzunehmen, soweit es sich um Leistungen nach § 1 UStG, also Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, handelt.
Da es sich bei Schottland inzwischen um Nicht-EU Ausland handelt, ist das Revers Charge Verfahren nicht anzuwenden?
Richtig.
Die Rechnung: Ist sie auf Englisch oder Deutsch zu stellen?
Ich glaube nicht, dass Sie von einem ausländischen Unternehmer eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten. Es steht Ihnen aber frei Ihre Ausgangsrechnungen in einer Sprache zu stellen, die Ihnen recht ist. Im Zweifel müssten Sie gegenüber deutschen Behörden wegen § 87 AO eine Übersetzung auf Ihre Kosten fertigen und beglaubigen lassen.
Da es sich um eine unterrichtende/lehrende Tätigkeit handelt, nehme ich an, dass dies eine freiberufliche Tätigkeit ist und eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
Ganz so einfach ist die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit dann doch nicht.
Auf die entsprechende Kommentierung zu § 18 EStG möchte ich verweisen.
https://1drv.ms/b/s!Ageau5eu4qy5g-VqBgRnfg8x7Cr8ig?e=CWI5dW
So es sich nicht um einen Katalogberuf handelt, bei dem der Beweis des ersten Anscheins vorerst genügt, muss der Tätigkeit nach Methode und Zielsetzung ein wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Charakter anhängen.
Rz. 32f. bzw. für unterrichtende Tätigkeit Rz. 48 ff. und für die redaktionelle Tätigkeit Rz. 47
Ich würde vorsichtig von einer gewerblichen Betätigung entsprechend Ihrer Beschreibung ausgehen, aber Sie können das auch zusammen mit Ihrem FA im Vorhinein verbindlich abklären bzw. prüfen lassen (§ 89 Abs. 2 S. 1 AO oder im persönlichen Gespräch).
Wenn das der einzige Auftraggeber ist, was muss ich beachten, um die Einstufung als Scheinselbständiger zu vermeiden?
Wesentliche Merkmale einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist die nicht selbständige Beschäftigung, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ihr einziger „Auftraggeber" kann Ihnen nach dessen Ermessen Arbeiten zuweisen und Sie haben diese an dem vom AG bestimmten Ort und zu der vom AG bestimmten Zeit zu erbringen. Sie können insoweit auch nicht darüber verfügen die Aufgabe Ihrerseits an einen anderen Dritten zu übertragen usw..
Von einer Scheinselbständigkeit möchte ich aufgrund Ihrer Angaben nicht ausgehen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Guten Tag Herr Wehle,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
D.h. also nicht steuerbar = zusammenfassend keine USt. Pflicht für diese Einnahmen aus Schottland?
Ich habe eine Nachfrage zum letzten Punkt:
Sie schreiben "Von einer Scheinselbständigkeit möchte ich aufgrund Ihrer Angaben nicht ausgehen."
Sie hatten ja vorher definiert, dass der einzige AG Aufgaben zuweisen und diese an einem bestimmten Ort zu erbringen sind, oder war das nur die Erläuterung?
Könnten Sie erläutern, aufgrund welcher meiner Angaben Sie nicht von einer Scheinselbständigkeit ausgehen und warum? Ich weiß, dass hier Ermessen mit drin ist und man nie Sicherheit hat, aber ein paar Infos mit Verknüpfung zu meinen Angabe wäre nötig!
Danke Ihnen für Ihre Unterstützung!
Ein schönes Wochenende!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Der Arbeitnehmer unterscheidet sich von Selbständigen insoweit, als dieser (AN) eine Aufgabe zugewiesen bekommt und diese an dem Ort und zu der Zeit, die der AG bestimmt erfüllen soll. Die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel hat der AG dem AN zur Verfügung zu stellen.
Insoweit wäre der AG verpflichtet sämtliche Voraussetzungen hinsichtlich Ort und Zeit vorzuhalten und der AN hätte die übertragene Aufgabe auch in der Art und Weise, wie es der AG will, anzugehen. Einen Erfolg schuldet der AN hingegen nicht. Der Dienstleister im Übrigen auch nicht. Beide schulden indes nur ein Bemühen, die übertragene Aufgabe nach besten Kräften zu erledigen.
Den Selbständigen grenzt insoweit die Wahl der Zeit und des Ortes der Aufgabenerfüllung vom AN ab. In der Regel hält dieser eigene Räumlichkeiten und Arbeitsmittel vor. In der Regel kann der Selbständige grundsätzlich (auch wenn das zuweilen vielleicht unwirtschaftlich ist) die Erfüllung der Aufgabe auch Dritten und/oder eigenen Angestellten zur Erledigung übertragen.
Der Begriff „abhängige" Beschäftigung umfass also mehr als nur die wirtschaftliche Abhängigkeit von AG.
Der AN ist im Gegensatz zum Selbständigen u.U. auch hinsichtlich der Aufgabe, deren Art und Weise der Erfüllung, des Ortes und der Zeit von den Weisungen des AG abhängig.
So sie angeben, sich Ihre Zeit frei einteilen zu können, auch Ihre Abwesenheit nicht mitteilen zu müssen und Ihre eigenen Arbeitsmittel zu verwenden, spricht insoweit vieles für eine Selbständigkeit.
Es muss Ihnen die Möglichkeit weitere Aufträge anzunehmen und abzuarbeiten nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich möglich sein.
Das wäre insoweit nicht der Fall, wenn die Ihnen übertragenen Aufgaben Sie zeitlich dauerhaft so in Anspruch nehmen, als dass Sie nichts anderen mehr tun können. Zeitlich befristet ist aber auch dieses Szenario einer Selbständigkeit nicht abträglich.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Rechte und Pflichten des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen hinweisen.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitnehmeraehnliche-selbststaendige_idesk_PI42323_HI520088.html#:~:text=Bei%20arbeitnehmer%C3%A4hnlichen%20Selbstst%C3%A4ndigen%20handelt%20es,versicherungspflichtig%20in%20der%20gesetzlichen%20Rentenversicherung.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen