Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zwischen Deutschland und Ägypten besteht tatsächlich ein Dopperbesteuererungsabkommen (DBA).
Aus diesem DBA ergibt sich dann auch, in welchen Staat Sie für welche Steuern zu besteuern sind.
Art. 4 des DBA regelt, als in welchem Vertragsstaat eine Person als ansässig gilt.
Nach Art. 4 Abs. 1 gilt eine Person als in dem Staat ansässig, in welchem Sie aufgrund des Rechts des Staates steuerpflichtig ist.
Dies wäre die Steuerpflicht nach § 1 EStG
, nach welchem Sie unbeschränkt steuerpflichtig wären, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein Wohnsitz ist in der Regel erst gegeben, wenn Sie eine Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen. Nach meiner Ansicht kann dies bei Ihnen angenommen werden und auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie nach Ihren Angaben in Ägypten.
Damit sind Sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Danach käme nur noch eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG
in Betracht, wofür allerdings inländische Einkünfte gegeben sein müssten.
Nach Ihren Angaben haben Sie lediglich Einkünfte des ägyptischen Arbeitgebers und von internationalen Banken, demnach scheidet auch eine beschränkte Steuerpflicht aus.
Es kann sein, dass Sie nach dem ägyptischen Recht bereits in Ägypten steuerpflichtig sind. Da ich dies aber nicht überprüfen kann, sind Sie zumindest aufgrund Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Ägypten und Ihrem Lebensmittelpunkt in Ägypten nach Art. 4 Abs. 2 a des DBA in Ägypten ansässig.
Aufgrund Ihrer Ansässigeit in Ägypten ergibt sich für die Besteuerung Ihres Gehaltes nach Art. 15 des DBA, dass die Besteuerung auch nur in Ägypten vorgenommen wird.
Für Zinsen ergibt sich aus dem DBA (Art. 11) folgende Regelung. Erzielen Sie z.B. in Deutschland Zinsen und diese werden dann an Sie in Ägypten ausgezahlt, dann können die Zinsen in Ägypten besteuert werden. Der Staat, in dem die Zinsen erzielt werden (z.B. hier Deutschland) darf die Erträge aber trotzdessen noch besteuern. Die Steuern werden dann direkt an der Quelle erhoben.
Da Sie aber von internationalen Banken geschrieben haben, müssten Sie entsprechend der jeweiligen Länder überprüfen lassen, in welchem Land die Zinsen zu versteuern sind, wobei in aller Regel die Steuern bereits an der Quelle erhoben werden und damit dann abgegolten sind.
Für Sie bedeutet dies aber hinsichtlich Ihrer Mietwohnung in Deutschland folgendes:
Ihr Gehalt wird aufgrund Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Ägypten besteuert. Bezüglich der Zinserträge aus internationalen Banken müssten Sie dies anhand der jeweiligen Länder der Banken gesondert überprüfen, in welchem Land Sie dafür sterupflichtig sind.
Soweit Sie keine (Zins-)Einkünfte in Deutschland erzielen, sind Sie hier nicht steuerpflichtig, solange Sie die WOhnung nicht ständig bewohnen, sondern nur vorübergehend (z.B. Urlaub o.ä.) und Ihren Lebensmittelpunkt in Ägypten haben.
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Diese Antwort ist vom 7. Januar 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Maren Christine Böttger
Rechtsanwältin