Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn Sie auf dem Konto in der Schweiz Zinserträge haben – wie Sie in Ihrer Schilderung angegeben haben – dann sind diese Zinserträge auch bei der deutschen Einkommenssteuer zu versteuern.
Natürlich haben Sie Recht, daß Sie bereits in der Schweiz für diese Zinserträge besteuert werden.
Diese Besteuerung wird im Übrigen auch z.Zt. zwischen der BRD und der Schweiz gerade neu ausgehandelt.
Kernpunkt der Neuregelung ist wohl die Besteuerung von deutschen Staatsangehörigen die in der Schweiz Kapitalerträge haben. Diese sollen nachfolgend von der Schweiz anonymisiert nach Deutschland abgeführt werden.
Um auf Ihre in der Schweiz besteuerten Zinserträge zurück zu kommen: Zwischen der BRD und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies soll verhindern, daß Einkünfte zweimal besteuert werden. Allerdings gleicht das DBA nicht unterschiedliche Steuersätze aus.
Deshalb müssen Sie auch die Zinserträge grundsätzlich bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Dort werden die bereits in der Schweiz gezahlten Steuern angerechnet. Wenn in der BRD noch zusätzliche Steuern anfallen – aufgrund des deutschen Einkommenssteuersatzes – dann müssen diese zusätzlich zu den bereits in der Schweiz gezahlten Steuern auf Kapitalerträge gezahlt werden.
Daher lautet die Antwort auf Ihre Frage: Es gibt zwar keine generelle Meldepflicht für ein ausländisches Konto, aber für die ausländischen Kapitalerträge.
Umgekehrt ist zu sagen: Wenn Sie deutsche Einkünfte die bereits versteuert wurden in die Schweiz überweisen, müssen diese aufgrund des DBA nicht noch einmal versteuert werden.
Die Zinseinkünfte unterliegen dann allerdings wieder der Besteuerung wie zuvor ausgeführt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 17.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Sehr geehrter Herr RA Mack,
vielen Dank für die prompte Antwort !
Ich habe noch folgende Nachfrage. Sie schreiben:
"Deshalb müssen Sie auch die Zinserträge grundsätzlich bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben"
Ich habe zuletzt keine Einkommensteuererklärung abgegeben, da diese für mich freiwillig ist und sich nicht lohnte. Muß oder sollte ich diese noch nachreichen ? Wäre dies die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)? Es handelt sich hier bei den Zinserträgen um geringe Beträge.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Dies wären wohl in der Tat die von Ihnen erwähnten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn es sich lediglich um geringe Beträge handelt gehe ich nicht davon aus, daß Sie eine Steuererklärung nachreichen müssen.
Konkret wird Ihnen dies jedoch nur ein Steuerberater anhand Ihrer Einkünfte etc. sagen können, dazu fehlen mir die notwendigen Informationen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt