wir sind zum 1.9.2003 in unsere wohnung eingezogen. anfang 2006 haben wir die wohnung nach langem zweifeln von einem sachverständigen vermessen lassen, der eine mehr als 10%ige abweichung der tatsächlich vorhandenen wohnfläche im vergleich zu den mietvertraglichen angaben festgestellt hat. wichtig ist dabei jedoch, dass eine mehr als 10%ige abweichung nur zustande kommt, wenn der balkon mit 25% angesetzt wird. dies hat der sachverständige auf grund der beschaffenheit des balkons auch getan (balkon ist allseitig offen, nicht überdacht, ausrichtung nach NNO, direkt gegenüber vom kinderzimmer des vermieters...) das gutachten des sachverstöndigen haben wir anschließend beim vermieter eingereicht und wir berufen uns in der korrespondenz auf das Urteil des für Wohnraummietrecht zuständigen 8. Zivilsenat des BGH vom 24. 03. 2004 - Aktenzeichen VIII ZR 133/03 - wonach somit ein Mangel an der Mietsache vorliegt, der gemäß § 812 BGB rückwirkend für bis zu 3 Jahre zur Minderung der Miete und Rückforderungsansprüchen berechtigt. wir haben beansprucht, dass sowohl die kaltmiete als auch die nebenkosten der tatsächlichen wohnfläche angepasst werden und für die bisherige mietdauer eine rückerstattung erfolgt. das gutachten haben wir zunächst aus eigener tasche bezahlt und dafür keinen ausgleich vom vermieter gefordert. mittlerweile liegt uns eine erste rückmeldung des vermieters vor, dass er mit der argumentation / dem gutachten nicht einverstanden ist. 1. der angewendete prozentsatz zur wohnflächenberechnung des balkons: seine meineung ist, dass er die "balkon-klausel" zu seinen gunsten auslegen kann und daher den maximalen satz von 50% anwenden darf. unabhängig von ausstattung / ausrichtung des balkons usw. 2. sieht er eine berechtigung für rückforderungsansprüche (nach seiner auslegeung blieben da ja nur die nebenkosten) allenfalls ab dem tag des oben genannten urteils gelten kann - nicht jedoch ab dem tag des einzugs, da dieser ja zeitlich vor dem urteil läge. in kürze wird es ein persönliches gespräch zwischen den beiden parteien geben, an dessen ende entweder kompromiss oder rechtsstreit stehen wird. um meine position besser einschätzen zu können möchte ich fragen: I.a.: in welchem maße ist punkt 1 vor gericht haltbar? ... II. wären im falle einer gerichtlichen auseinandersetzung die zu meinen gunsten endet, auch die gutachter kosten auf den vermieter abzuwälzen?