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Kündigung eines Mietvertrages

| 19. Februar 2015 13:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Ich habe am 01.01.2014 eine Wohnung in meinem Haus an einen Sozialhilfeempfänger vermietet. Das Sozialamt bezahlt in diesem Falle auch direkt an mich seine Miete.
Erstmalig im März ist der Herr zu mir gekommen und hat mich gebeten ihm Geld zu leihen
für den Stromabschlag, mit der Begründung , dass das Amt erst Ende des Jahres den
Strom bezahlen würde? Das hat er bis Dezember gemacht, so dass mittlerweile eine Summe von 1270,00€ angelaufen ist. Da ich nicht mehr an seine Geschichte glaube, möchte ich Ihm:
1. kündigen
2. mein Geld zurück.
Über die 1270€ habe ich mir eine Quitung unterschreiben lassen mit Zweckerklärung.
Ich sehe eigentlich hier einen Betrug, da das Sozialamt im Regelfall auch die Zahlungen an den Stromlieferanten direkt überweist(Ich habe bei dem Sozialamt angerufen und diese Auskunft bekommen) , so dass der Verdacht nahe liegt , dass er bei mir sich das Geld ergaunert hat.
Kann ich nun eine fristlose Kündigung aussprechen oder wie kann ich vorgehen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Kündigung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wohl einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand halten würde.

Das Problem liegt hier vor allem in dem Umstand, dass Ihre Forderungen nicht aus dem Mietverhältnis, sondern aus einem außerhalb liegenden Vertragsverhältnis (Darlehensvertrag) resultieren. Da, wie Sie es schildern, die Miete an Sie regelmäßig überwiesen wird, kann ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung hierauf nicht gestützt werden.

Zwar billigt die Rechtsprechung dem Vermieter bei gravierenden Verstößen, hierzu gehören auch erhebliche Straftaten des Mieters gegen den Vermieter, das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Hierbei besteht aber stets das Risiko, dass ein Richter im Zuge einer Räumungsklage die Erheblichkeit der Straftat bagatellisiert und insoweit ein abweisendes Urteil ausspricht. Gerade aufgrund der sehr mieterfreundlichen Rechtsprechung in Deutschland liegt hier also ein nicht zu unterschätzendes Risiko.

Bzgl. der Rückzahlung sollten Sie den Mieter nachweisbar unter gleichzeitiger außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung auffordern. Erwähnen Sie ruhig, dass Sie in diesem Zusammenhang strafrechtliche Schritte prüfen werden (NICHT: Zahlen Sie, sonst zeige ich Sie an! (Erpressung)). Wahrscheinlich bietet es sich an, eine entsprechende Ratenzahlung zu vereinbaren, da eine Gesamtrückzahlung augenfällig nicht möglich sein dürfte. Auch dies sollten Sie schriftlich vereinbaren.

Zur Absicherung böte es sich an, einen entsprechenden gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, um am Ende durch einen Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten. Auch, wenn eine Vollstreckung wohl wenig aussichtsreich sein dürfte, führt dieser jedoch zu einer Verjährungszeit von 30 Jahren.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2015 | 14:29

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