Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Kündigung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wohl einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand halten würde.
Das Problem liegt hier vor allem in dem Umstand, dass Ihre Forderungen nicht aus dem Mietverhältnis, sondern aus einem außerhalb liegenden Vertragsverhältnis (Darlehensvertrag) resultieren. Da, wie Sie es schildern, die Miete an Sie regelmäßig überwiesen wird, kann ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung hierauf nicht gestützt werden.
Zwar billigt die Rechtsprechung dem Vermieter bei gravierenden Verstößen, hierzu gehören auch erhebliche Straftaten des Mieters gegen den Vermieter, das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Hierbei besteht aber stets das Risiko, dass ein Richter im Zuge einer Räumungsklage die Erheblichkeit der Straftat bagatellisiert und insoweit ein abweisendes Urteil ausspricht. Gerade aufgrund der sehr mieterfreundlichen Rechtsprechung in Deutschland liegt hier also ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Bzgl. der Rückzahlung sollten Sie den Mieter nachweisbar unter gleichzeitiger außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung auffordern. Erwähnen Sie ruhig, dass Sie in diesem Zusammenhang strafrechtliche Schritte prüfen werden (NICHT: Zahlen Sie, sonst zeige ich Sie an! (Erpressung)). Wahrscheinlich bietet es sich an, eine entsprechende Ratenzahlung zu vereinbaren, da eine Gesamtrückzahlung augenfällig nicht möglich sein dürfte. Auch dies sollten Sie schriftlich vereinbaren.
Zur Absicherung böte es sich an, einen entsprechenden gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, um am Ende durch einen Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten. Auch, wenn eine Vollstreckung wohl wenig aussichtsreich sein dürfte, führt dieser jedoch zu einer Verjährungszeit von 30 Jahren.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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