Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Formulierung "im allgemeinen" handelt es sich bei der Klausel zur Übernahme der laufenden Schönheitsreparaturen um einen wirksamen weichen Fristenplan, so dass Sie Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern, Wohn- und Schlafzimmern, Duschen und Fluren ausführen müssen, soweit Sie dies nicht bereits in den vergangenen Jahren einmal getan haben sollten.
Der Anstrich von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Versorgungsleitungen ist hingegen noch nicht fällig. Hierfür haben Sie auch nicht die anteiligen Kosten zu entrichten, da die oben von Ihnen genannte Abgeltungsklausel unwirksam ist, weil Sie nicht auf den konkreten Zustand bzw. die aktuelle Renovierungsbedürftigkeit abstellt.
Das Streichen der Fußbodenleisten ist vom Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst und ist in o.g. Räumen folglich von Ihnen zu erbringen.
Das Renovieren/Streichen eines Balkons ist nicht Bestandteil der vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen. Hierbei handelt es sich um Instandsetzung, die der Vermieter auf eigene Kosten zu betreiben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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