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Mietrückforderung falsche qm-Zahl

27. Dezember 2019 11:30 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Start eines Mietvertrages für eine "45qm"-Wohnung in 12/2012. Beim Auszug stellte ich fest, dass die Wohnung nur 35qm groß ist. Wieweit zurück kann ich die zu viel gezahlte Miete geltend machen und auf welcher gesetzl. Grundlage kann ich die Forderung geltend machen?

27. Dezember 2019 | 12:56

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundlage für eine Rückforderung sind die §§ 535 , 812 I 1 BGB.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195 , 199 BGB beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Entscheidend ist also der Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis der tatsächlichen Wohnfläche erlangt haben bzw. hätten erlangen können, weil die Abweichung ganz offensichtlich zu erkennen war. Wenn Sie die geringere Quadratmeterzahl erst bei Auszug bemerkt haben, können Sie grundsätzlich die zuviel gezahlte Miete seit Einzug geltend machen, der Vermieter kann sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. LG München I, 19.12.2013 - 31 S 6768/13 ).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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