Sehr geehrter Fragesteller,
nach Wegfall der Preisbindung ist die bisherige letzte Kostenmiete unverändert weiter zu zahlen; vgl. z.B. Landgericht Wiesbaden, Urt. v. 15.03.2013, Az.: 3 S 122/12
Eine Verpflichtung des Vermieters zur Anpassung des Mietvertrages besteht nicht.
Nach Ablauf der Preisbindung kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete unter den Voraussetzungen des § 558 BGB
anheben. Die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB
findet dabei Anwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Ansonsten präzisieren Sie bitte Ihr Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
27.08.2014 | 18:23
Sie haben die Frage umfänglich beantwortet. Danke. Damit ich es richtig verstehe: Ist das Ende der Förderung gleich das Ende der Preisbindung. Haben die unsäglichen, häufigen und zum Teil rückwirkenden Mieterhöhungen nach NMV ein Ende? MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.08.2014 | 09:01
Die Preisbindung endet mit Ablauf des Jahres in dem die Fördermittel vollständig zurückgezahlt sind. Danach sind Mieterhöhungen nur noch nach den BGB-Vorschriften möglich.
Mit freundlichen Grüßen