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Endrenovierung bei Auszug nach 45 Jahren

12. Oktober 2008 22:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Steinfelder

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater hat vor 45 Jahren eine Wohnung gemietet. Er ist vor ca. einem Jahr verstorben und seine Frau (meine Stiefmutter) ist in den Mietvertrag eingetreten. Meine Stiefmutter ist 72 Jahre und lebt von einer Rente knapp unter dem Sozialhilfesatz. Sie möchte nun ausziehen. Die Wohnung befindet sich in einem guten Zustand, die Schönheitsreparaturen wurden laufend von meinem Vater ausgeführt. Der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft, hat die Wohnung besichtigt und verlangt nun, dass alles aus der Wohnugn entfernt wird, d.h. Holzdecken, Bodenbeläge, Einbauküche, etc. Darüber hinaus soll sie dann auch noch die Schönheitsreparaturen durchführen. (d.h. Löcher in der Decke von der Befestigung der Holzdecke etc. beseitigen). Meine Stiefmutter hat keinerlei Bekannte oder Verwandte, die ihr dabei helfen könnten. Alle sind weit über 60 Jahre alt und ich persönliche wohne über 600 km weg. Es ist ihr schlichtweg unmöglich, das von ihr Verlangte zu leisten. Der Vermieter hat ihr angeboten, sich an eine ihm bekannte Firma zu wenden, die die Renovierung für ca. 3.000 Euro durchführen würde. Sie hat aber keinerlei Vermögen.

Was kann man tun? Leider liegt mir der Mietvertrag momentan nicht vor.

Für einen Rat wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

A. Ward

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.

Zunächst gehe ich davon aus, daß Ihre Stiefmutter nach dem Tod Ihres Vaters kraft Gesetzes (§ 563 BGB ) in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist und keinen neuen Vertrag abgeschlossen hat (z.B. durch Unterzeichnung des alten Mietvertrags).

Wenn also noch der alte Mietvertrag gilt, dann ist Ihre Stiefmutter auch daran gebunden.

Der Vermieter kann grundsätzlich nur die Entfernung von solchen Einrichtungen verlangen, welche nicht Teil des vermieteten Gegenstandes sind, sondern z.B. vom Mieter eingebaut bzw. vom Vormieter übernommen wurden. Wenn also Ihr Vater die Holzdecke, die Bodenbeläge und die Einbauküche selbst eingebaut bzw. übernommen hat, dann wird Ihre Stiefmutter diese bei Auszug entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen müssen.

Ob dies in Ihrem Fall tatsächlich so ist, kann von hier aus allerdings nicht beurteilt werden. Denn es kommt maßgeblich auf die Regelungen des Mietvertrags und ggf. auf den Inhalt des Übergabeprotokolls an.

Entsprechendes gilt für die Schönheitsreparaturen. Diese müssen nur durchgeführt werden, wenn dies wirksam vereinbart wurde. In vielen alten Mietverträgen ist eine Klausel zu finden, daß die Schönheitsreparaturen unabhängig vom konkreten Zustand der Mietwohnung durchzuführen sind. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sofern sich in dem Mietvertrag Ihrer Stiefmutter eine solche Klausel befindet, so wäre sie gar nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Sofern die Klausel allerdings wirksam ist, so wird Ihre Stiefmutter die Schönheitsreparaturen -soweit notwendig- durchführen müssen.

Ich empfehle, daß Sie sich den Mietvertrag und -falls vorhanden- das Übergabeprotokoll aushändigen lassen und sodann einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Stiefmutter beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Steinfelder
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2008 | 14:16

Sehr geehrter Herr Steinfelder,

vielen Dank für Ihre Antwort. Was würde paassieren, wenn meine Stiefmutter auszieht, ohne die geforderten Arbeiten zu erledigen, da sie weder irgendwelche Wertgegenstände besitzt noch ein pfändbares Einkommen aufzuweisen hat? Kann Sie aufgrund der Forderungen, die die Wohnungsbaugesellschaft dann an sie stellen würde, inhaftiert werden?

Mit freundlichen Grüßen
A. Ward

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2008 | 19:02

Forderungen müssen tituliert werden bevor sie zwangsvollstreckt werden können. Dies kann z.B. durch ein Gerichtsurteil erfolgen. In Ihrem Fall müsste die Wohnungsbaugesellschaft also zunächst einen solchen Titel erwirken bevor sie überhaupt irgendwelche Maßnahmen zur Einziehung der Forderung ergreifen kann. Eine Inhaftierung (Arrest) würde aber nur in Betracht kommen, wenn sich Ihre Stiefmutter der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entziehen würde oder pfändbare Vermögenswerte beiseite schaffen wollte. Allein aufgrund von privaten Schulden kann aber niemand inhaftiert werden, schon gar nicht im Alter Ihrer Stiefmutter.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Steinfelder
Rechtsanwalt

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